Prüfbericht der Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung
VKU: Internetgrundversorgung an Bedarfen der Menschen ausrichten

In einem Verbändepapier wirbt der VKU für eine zukunftsgerichtete Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf einen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Menschen. Ziel müsse am Ende der zügige Glasfaserausbau in der Fläche bleiben, um diese mit Internet zu versorgen, das zukunftsfähig ist. Dies erlaubt der aktuelle Prüfbericht der Bundesnetzagentur zur TK-Mindestversorgungsverordnung.

01.07.24

Um den Mindestversorgungsanspruch bezüglich eines Internetzugangsdienstes mit dem regulären Glasfaserausbau effizient zu verzahnen, sollten sich die technischen Mindestanforderungen an den tatsächlichen Bedarfen der Menschen gemäß des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) orientieren. Hierauf weist der VKU gemeinsam mit anderen Verbänden in einem jetzt veröffentlichten Positionspapier hin. Das letztendliche Ziel muss demzufolge ein möglichst schneller flächendeckender Ausbau mit zukunftsfähigem Glasfaserinternet bleiben.

Das RaVT garantiert Endnutzerinnen und Endnutzern einen Anspruch auf einen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Gesetzlich verankert ist dieses Recht in Teil 9 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), während die technischen Mindestanforderungen an einen solchen Dienst die TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) der Bundesnetzagentur festlegt. Wie aus dem aktuellen, jährlich zu erstellenden Prüfbericht der Bundesnetzagentur hervorgeht, empfiehlt die Behörde eine Anhebung der Mindestbandbreiten im Download von 10 Mbit/s auf 15 Mbit/s und im Upload von 1,7 Mbit/s auf 5 Mbit/s. Prozentual würde es sich um deutliche Steigerungen handeln, zumal die TKMV erst seit dem 1. Juni 2022 in Kraft ist. Hiermit entfernt sich die Empfehlung offenbar von dem Maßstab einer effizienten Verzahnung des RaVT mit dem regulären Glasfaserausbau, da die derzeitigen technischen Mindestanforderungen – selbst laut dem Prüfbericht – noch dem RaVT genügen.

Über das Ergebnis ihres Prüfberichtes muss die Bundesnetzagentur sowohl mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) als auch mit dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages Einvernehmen erzielen. Erst hiernach ist eine Änderung der TKMV über ein Verordnungsgebungsverfahren möglich.