Wasserstoff-Kernnetz
VKU-Bewertung des Antrags für das Wasserstoff-Kernnetz

In seiner Stellungnahme fordert der VKU die Beseitigung regulatorischer Unklarheiten von Erdgas- und Wasserstoffnetzbetreibern, um den Hochlauf der Wasserstoff-wirtschaft zu sichern.

07.08.24

© 

malp/stock.adobe.com

 

Der VKU hat zum gemeinsamen Antrag der FNB für das Wasserstoff-Kernnetz vom 22.07.2024 im Rahmen der Konsultation durch die BNetzA Stellung genommen.

Die Positionen des VKU in Kürze:

  • Mit dem Kernnetz wird zu großen Teilen eine solide Basis geschaffen, die den H2-Infrastrukturbedarf bis 2032 (oder ggf. 2037) auf Basis heutiger Kenntnisse berücksichtigt.
  • Die Anbindung „weißer Flecken“ an das Wasserstoff-Kernnetz ist sicherzustellen.
  • Die integrierte Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff und Erdgas ist ein geeignetes Instrument, sofern die Bedarfe der VNB bereits bei der Erstellung des Szenariorahmens und der darauf aufbauenden Netzentwicklungplanung angemessen Eingang finden.
  • Regulatorische und finanzielle Unklarheiten sollten zeitnah beseitigt werden! Das betrifft vor allem weitere potenzielle H2-Netzbetreiber und die Frage, ob sie als H2-FNB oder H2-VNB reguliert werden.
  • Der Grundsatz „Umwidmung vor Neubau“ sollte auch über das Kernnetz hinaus Bestand haben.

Die Dimensionierung des Wasserstoff-Kernnetzes ist mit 9.666 km Leitungslänge aus Sicht des VKU ausreichend und stabil. Sinnvoll erscheint zudem das Vorgehen, bestehende Bedarfe der Verteilernetzebene kapazitativ in der technischen Planung des Wasserstoff-Kernnetzes zu berücksichtigen.

Bei der Stufe nach dem Kernnetz, der zukünftigen integrierten Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff, sind die VNB einzubinden und ihre Bedarfe „bottom up“ zu berücksichtigen. Auch das EnWG enthält einen solchen Verweis auf die Integration der Kapazitätsbedarfe der VNB.

Der VKU sieht dringenden Handlungsbedarf im Hinblick auf gesetzliche und regulatorische Voraussetzungen. Dies betrifft die Umstellung auf Wasserstoff in Netzbereichen und von angeschlossenen Kunden auf der Verteilernetzebene. Es sollte darüber hinaus ein investitionsfreundlicher Finanzierungsrahmen für die Transformation der Infrastruktur geschaffen werden. Die Höhe der Netzentgelte auf VNB-Ebene sollte sich auf einem vergleichbaren Niveau wie die des Kernnetzes bewegen, da sie ein Faktor für Investitionsentscheidungen darstellen und potentielle Kunden Planungssicherheit erwarten. VNB brauchen einen attraktiven Investitionsrahmen ggf. vergleichbar mit den Kernnetzbetreibern und dem Amortisationskonto.

Ein zentraler Sachverhalt gefährdet aus Sicht des VKU den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft: Eine Aufnahme von Leitungen in das Wasserstoff-Kernnetz könnte den entsprechenden Antragsteller als FNB qualifizieren. Das birgt für VNB, deren Infrastruktur in das Kernnetz aufgenommen wurde, die Gefahr, dass sie hinsichtlich des von ihnen eingebrachten Kernnetzabschnitts als FNB qualifiziert würden. Dies hätte die Erfüllung der wesentlich strengeren Entflechtungsregelungen zur Folge. Der VKU fordert daher Einzelfallprüfungen der BNetzA zur Einstufung der fraglichen Kernnetzabschnitte. Allein durch den Betrieb eines Wasserstoff-Kernnetzes dürfte nicht ein Wechsel eines klassischen Verteilernetzbetreibers hin zu einem Fernleitungsnetzbetreiber verbunden sein.

Weitere Informationen und Stellungnahmen des VKU zur EnWG-Novelle und zum Kernnetz finden Sie hier:
23.04.24: Bundestagsbeschluss ebnet den Weg für H2-Kernnetz
08.01.24: VKU-Stellungnahme zum Kernnetzantrags-Entwurf
08.11.2023: VKU-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [Ergänzungen von Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes]
23.10.2023: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 12.10.2023