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§ 14a EnWG

VKU-Stellungnahme zu BNetzA-Eckpunkten

Die BNetzA möchte von ihrer Festlegungskompetenz Gebrauch machen und hat ein Eckpunktepapier zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse nach § 14a EnWG konsultiert.

Im Eckpunktepapier stellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihre Überlegungen für das Zielmodell der Steuerung durch den Netzbetreiber nach § 14a EnWG und die zwischenzeitlichen Übergangsregelungen dar. Der VKU begrüßt die von der BNetzA vorgelegten Eckpunkte. Ein Modell auf dieser Grundlage adressiert die mit dem schnellen Hochlauf insbesondere von Elektromobilen und Wärmepumpen verbundenen Herausforderungen in der Niederspannung adäquat.

Die Eckpunkte sehen ab dem Jahr 2024 zunächst die statische Steuerung u. a. von Elektromobilen und Wärmepumpen durch den Verteilnetzbetreiber vor, falls ansonsten Engpässe im Niederspannungsnetz drohen. Steuerungsnotwendigkeit und –umfang können anfangs auf Grundlage rechnerisch ermittelter Netzzustände bestimmt werden. Diese statische Steuerung soll im Zuge des Rollouts intelligenter Messsysteme zu einer dynamischen Steuerung weiterentwickelt werden. Gemäß den Eckpunkten sollen Verteilnetzbetreiber - unter Berücksichtigung des Status Quo in Bezug auf die Beobachtbarkeit und Steuerbarkeit in den Niederspannungsnetzen - so wenig wie möglich, jedoch so viel wie nötig der Flexibilität dieser Verbraucher netzorientiert nutzen. Die Niederspannungsnetze sollen zeitgleich adäquat ausgebaut werden.

An einigen Stellen sieht der VKU noch Anpassungsbedarf und hat sich an der Konsultation im Rahmen einer Stellungnahme beteiligt. Insbesondere sehen die Eckpunkte ab 2029 ausschließlich die dynamische (kurative) Steuerung als zulässig an. Hier spricht sich der VKU für die Aufnahme einer Öffnungsklausel aus, die auch weitere (präventive) Maßnahmen der Verteilnetzbetreiber zulässt. Zudem ist eine Synchronisation mit dem GNDEW erforderlich, damit Gesetz und Festlegung einen konsistenten Rahmen bilden. Weitere Anmerkungen zu Zielmodell, Übergangsregelungen und Monitoring dienen insbesondere der eineindeutigen Regelung, praktikablen Umsetzung und einem geeigneten Aufwand-Nutzen-Verhältnis.

Die BNetzA wird die eingegangenen Stellungnahmen in die Ausarbeitung eines konkreten Modells einfließen lassen. Dieses soll in einem zweiten Schritt konsultiert und festgelegt werden. Das Zielmodell soll zum 01.01.2024 zur Anwendung kommen.