Im Mittelpunkt steht die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMDV für ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von TK-Netzen
Mit der Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes beabsichtigt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) insbesondere, das Gigabit-Grundbuch rechtlich zu verankern. Hier weist der VKU auf die besondere Schutzbedürftigkeit kritischer Infrastrukturen bzw. Anlagen hin. Zudem muss etwa auch die Migration von Kupfer auf Glas zugunsten nicht-marktmächtiger Unternehmen geregelt werden. Ein attraktives Glasfaserbereitstellungsentgelt und die Vermeidung doppelter Datenabfragen bilden weitere VKU-Forderungen.
23.10.23
Mit der Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes beabsichtigt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) insbesondere, das Gigabit-Grundbuch rechtlich zu verankern. Hier weist der VKU auf die besondere Schutzbedürftigkeit kritischer Infrastrukturen bzw. Anlagen hin. Zudem muss etwa auch die Migration von Kupfer auf Glas zugunsten nicht-marktmächtiger Unternehmen geregelt werden. Ein attraktives Glasfaserbereitstellungsentgelt und die Vermeidung doppelter Datenabfragen bilden weitere VKU-Forderungen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz) veröffentlicht. Als Referentenentwurf ist dieser noch nicht mit den anderen Ressorts abgestimmt, womit das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang steht. Vorrangiges Ziel des Gesetzesvorhabens soll es sein, das bereits im Dezember 2022 aufgesetzte Gigabit-Grundbuch im Telekommunikationsgesetz zu verankern, um sowohl den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen zu erleichtern.
In seiner abgegebenen Stellungnahme begrüßt der VKU grundsätzlich diese rechtliche Grundierung des Gigabit-Grundbuches als einheitliches Datenportal bei der zentralen Informationsstelle des Bundes. Die zentrale Bündelung von Informationen zu Infrastruktur, Netzausbau, künftigem Netzausbau, Baustellen, Liegenschaften und Gebieten mit Ausbaudefizit vermag Ausbauplanungen kommunaler Unternehmen zu erleichtern. Die Ziele der Sicherheit und Transparenz sind allerdings gegeneinander abzuwiegen – und dieser Notwendigkeit genügt das TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz bisher nicht in ausreichendem Maße.
Insbesondere im Bereich der Transparenz- und Auskunftspflichten müssen Betreiber kritischer Infrastrukturen bzw. zukünftig kritischer Anlagen aufgrund einer grundsätzlichen Wertentscheidung deutlich bessergestellt werden. Nach Überzeugung des VKU sollte eine Ausweitung von Datenveröffentlichungspflichten für Betreiber kritischer Anlagen durch gesetzliche Regelungen vermieden respektive auf das notwendige Minimum begrenzt werden. Es sollte auch geprüft werden, ob die grundsätzliche Datenlieferungspflicht und die anschließende Einsichtnahmemöglichkeit durch Dritte noch benötigt oder gar aufgehoben werden können.
Darüber hinaus verzichtet das TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz bisher auf eine Novellierung von § 34 TKG. Dieser regelt die Migration herkömmlicher Infrastrukturen eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf neue Infrastrukturen desselben Unternehmens. Vor allem für die Migration von Kupfer auf Glas und somit für die zügige flächendecke Versorgung mit Glasfaserinternet ist der Paragraf bedeutsam. Beim Ausbau eines Glasfasernetzes durch einen anderen Anbieter als das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht als Inhaber des Kupfer-Anschluss-Netzes muss die Migration der Kunden auf das Glasfasernetz laut VKU ebenso unterstützt werden wie in jenem Fall, in dem das marktmächtige Unternehmen selbst Glasfasernetze ausbaut. Ansonsten leidet der Glasfaserausbau.
Mit der Einführung einer Einmalgebühr für die technische Einrichtung eines Zuganges zur gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur geht das Ministerium in die richtige Richtung. Damit wird insofern Rechtssicherheit geschaffen, als dass die unentgeltliche Zugangsgewährung für Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur die technische Einrichtung nicht einschließt. Die neue Regelung reduziert in der Folge das Investitionsrisiko des Infrastrukturbetreibers. Planungssicherheit brauchen kommunale Unternehmen jedoch auch mit Blick auf die Höhe des Glasfaserbereitstellungsentgeltes u. a. durch Netto- statt Bruttobeträge im Gesetz.
Der VKU begrüßt im Weiteren die Definition des Glasfaserausbaus als im öffentliche Interesse liegend, da hierdurch die Genehmigungsverfahren zur Verlegung von Telekommunikationslinien bei Ermessensentscheidungen beschleunigt werden können. Dies gilt etwa mit Blick auf Verfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz, ohne deren Wesen infrage zu stellen.
Auch unterstützt der VKU das Ansinnen im TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz, doppelten Datenabfragen mit einer erweiterten Verordnungsermächtigung zum Erlass einheitlicher Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen entgegenzuwirken. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Maßnahme, um kommunale Unternehmen von unnötiger Bürokratie zu entlasten.
Der VKU wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren zum TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz eng begleiten.