Marktkommunikation Strom
Fristgemäße Umstellung auf Nachrichtenprotokoll AS4 gestaltet sich als Herausforderung

Laut einer nicht-repräsentativen VKU-Mitgliederbefragung werden wahrscheinlich mehr als ein Drittel aller Marktteilnehmer die verpflichtende Einführung des Nachrichtenprotokolls AS4 in der Marktkommunikation Strom nicht fristgemäß zum 01.04.24 umsetzen können. Der VKU sucht nach Gründen und gibt Handlungsempfehlungen für seine Mitgliedsunternehmen.

19.03.24

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Am 31.03.2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation (MaKo) Strom (BK6-21-282). Laut dem dort festgelegten Einführungsszenario sollten bis zum 31.10.2023 alle technischen und prozessualen Voraussetzungen erfüllt werden, um den Übertragungsweg in der MaKo Strom auf das neue Nachrichtenprotokoll AS4 umzustellen. Darüber hinaus wurde eine Übergangsphase bis zum 31.03.2024 eingeräumt. Betroffen hiervon sind alle Prozesse der MaKo Strom (GPKE, MPES, WiM & MaBiS) mit Ausnahme des Austauschs von Fahrplänen und der Abwicklung des Redispatch 2.0.

Wie die BNetzA in einer Mitteilung am 15.01.24 und auch auf direkte Nachfrage seitens des VKU noch einmal bestätigte, ist die Abwicklung der elektronischen MaKo mittels E-Mail oder des alten Standards AS2 ab dem 01.04.24 nicht mehr zulässig.

Mindestens ein Drittel des Marktes wird wohl nicht fristgerecht umsetzen

Laut einer VKU-Umfrage mit 133 Teilnehmenden muss damit gerechnet werden, dass mindestens ein Drittel des Marktes nicht in der Lage sein wird zum 01.04.24 über AS4 zu kommunizieren. Als Gründe dafür wurden vor allem die hohe Komplexität und die Vielzahl oft parallellaufender Umsetzungsvorhaben in jüngster Vergangenheit (Energiepreisbremsen, MaKo, Smart-Meter-Rollout, § 14a EnWG, etc.) angeführt, die zu Engpässen bei den Zertifizierungsstellen, den IT-Dienstleistern und in den Mitgliedsunternehmen selbst führen.

Keine Fristverlängerung in Sicht – Handlungsempfehlungen des VKU

Wie die BNetzA weiterhin betont, werde es keine Fristverlängerung geben und die Behörde behält sich vor, im Falle einer nicht fristgemäßen Umsetzung Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Betroffene Unternehmen müssten mit Zwangsmaßnahmen bzw. der Festsetzung von Zwangsgeldern (§ 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz) rechnen.

Aus diesem Grund empfiehlt der VKU seinen Mitgliedsunternehmen:

  1. Falls noch nicht geschehen, so schnell wie möglich auf AS4 umzustellen und
  2. zeitnah Kontakt mit den eigenen Marktpartnern aufzunehmen, um sich gegenseitig über den Umsetzungsstand zu informieren.

Angesichts der drastischen Auswirkungen auf den Strommarkt, sollte tatsächlich über ein Drittel des Marktes nicht mehr an der elektronischen Marktkommunikation teilnehmen können, dürfte der temporäre (parallele) Weiterbetrieb der alten Kommunikationswege für die Unternehmen, die die BNetzA-Vorgaben umgesetzt haben, aus Sicht des VKU alternativlos sein – auch um Schaden von sich selbst aufgrund der nicht fristgemäßen Umsetzung durch andere Marktpartner abzuwenden. Unternehmen, die die BNetzA-Vorgaben nicht fristgemäß umgesetzt haben, müssen nach aktuellem Stand zwar mit Aufsichtsmaßnahmen durch die BNetzA rechnen. Eine außerordentliche Kündigung von Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträgen unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 01.04.2024 dürfte aber unverhältnismäßig und damit unzulässig sein.

Für ebenfalls unverhältnismäßig erachtet der VKU die Ergreifung von Aufsichts- bzw. Zwangsmaßnahmen der BNetzA gegen Unternehmen, die die BNetzA-Vorgaben fristgerecht umgesetzt haben, aber aus der Notwendigkeit heraus weiterhin über nicht den Vorgaben entsprechende Kommunikationswege mit säumigen Marktpartnern kommunizieren.

Der VKU steht weiterhin im engen Austausch mit den Behörden, um auf eine tragbare Lösung hinzuwirken. Außerdem plant der VKU, sich zeitnah noch einmal zur generellen Umsetzungsproblematik zu positionieren, die durch immer neue, unkoordinierte Regulierung enormen Druck auf den Markt erzeugt.