Erste TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung
VKU: Technische Anforderungen an die Internetgrundversorgung erweisen sich als weiterhin ausreichend

In einer Verbändestellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesnetzagentur für eine erste TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung weist der VKU darauf hin, dass die technischen Anforderungen an einen Internetzugangsdienst für eine Grundversorgung weiterhin die Funktionalität der vorgeschriebenen Dienste gewährleisten. Dies ist ein wesentlicher Grund, warum von einer Erhöhung der Mindestbandbreiten abzusehen ist.

24.09.24

In einer Verbändestellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesnetzagentur für eine erste TK-Mindestversorgungsänderungsverordnung spricht sich der VKU dafür aus, an den bestehenden technischen Anforderungen an einen Internetzugangsdienst gemäß des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) festzuhalten. In ihrem Entwurf beabsichtigt die Bundesnetzagentur, die Mindestbandbreiten für einen solchen Internetzugangsdienst von 10 Mbit/s auf 15 Mbit/s im Download und von 1,7 Mbit/s auf 5 Mbit/s im Upload anzuheben.

Der Rechtsanspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, der seine technische Konkretisierung in der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) erfährt und eine Internetgrundversorgung gewährleisten soll, muss so ausgestaltet sein, dass er einerseits den nachweisbaren Lebenswirklichkeiten der Menschen für eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe genügt und andererseits mit dem flächendeckenden Glasfaserausbau als zukunftsfähiger Lösung harmoniert. Hierfür gibt § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes den rechtlichen Rahmen für die Festlegung der technischen Parameter vor.

Mit ihrer angestrebten Änderung der TKMV geht die Bundesnetzagentur aber über die Gesetzesvorgaben hinaus. Zudem mangelt es für die beabsichtigte Anhebung der Mindestbandbreiten an einer wissenschaftlichen Grundlage. Das zentrale, von der Bundesnetzagentur beauftragte Gutachten von WIK-Consult und zafaco vom 31. Januar 2024 zu den technischen Mindestanforderungen an einen sicherzustellenden Internetzugangsdienst in Mehrpersonenhaushalten bestätigt stattdessen ausdrücklich, dass die vorgeschriebenen Telekommunikationsdienste auch in Mehrpersonenhaushalten mit den heute geltenden Mindestbandbreiten ohne Funktionseinschränkungen erbracht werden können.

Auch das von der Bundesnetzagentur angeführte sog. „Mehrheitskriterium“ begründet im vorliegenden Fall keine Anhebung der Mindestbandbreiten. Zwar ist die für mindestens 80 Prozent der Kunden zur Verfügung stehende Mindestbandbreite im Download tatsächlich gestiegen, weil Kunden höherwertige Tarife buchen. Gleichwohl erschöpft sich die Funktion des Mehrheitskriteriums vielmehr darin, den aus dem Dienstekatalog abgeleiteten Bandbreitenbedarf zu begrenzen, um eine Beeinträchtigung des Gigabitausbaus durch zu hohe Mindestbandbreiten abzuwenden.

Die Anhebung der Mindestbandbreite im Upload basiert ausweislich der Begründung und der gutachterlichen Basis wiederum allein darauf, dass die Nutzererfahrung in einem Mehrfamilienhaushalt bei paralleler Nutzung durch die Anhebung des Mindestwertes ansteigt. Damit wird allerdings nicht nur der gesetzliche Boden der Bedarfsorientierung verlassen, sondern mit dem Mehrnutzerszenario auch ein gesetzlich nicht vorgesehener Fall zum Maßstab erhoben.

Die geplante Erhöhung der Mindestbandbreiten beeinträchtigt jenseits dieser rechtlichen Bedenken den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau. Die Anzahl der Anspruchsberechtigten würde erheblich zunehmen und absehbar mehr Baukapazitäten in Anspruch nehmen, die vom Ausbau der Glasfasernetze abgezogen werden müssten.

Zudem würde eine Anhebung der Mindestbandbreiten in Richtung einer starken Reduzierung der Einsatzmöglichkeiten drahtloser Technologien (Mobilfunk und Satellit) gehen. Dabei können diese deutlich schneller eine digitale Teilhabe der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sicherstellen als der Neubau leitungsgebundener Anschlüsse.

Kommunale Unternehmen fühlen sich in besonderer Weise verpflichtet, die Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land zu unterstützen. Dafür stellen sie auch zukünftig leistungsfähige Internetzugangsdienste und die notwendige Infrastruktur bereit. Die geplante Anhebung der Geschwindigkeiten schwächt aber zumindest partiell den Fokus auf diejenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die für ihre soziale und wirtschaftliche Teilhabe tatsächlich einen funktionalen Anschluss benötigen.