Stellungnahme zur Frequenzverlängerung
VKU: Wirksamer Zugang zu modernen Mobilfunkvorleistungen ist ein Muss

Der VKU fordert die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Konsultationsverfahrens zur Verlängerung von Frequenznutzungsrechten auf, kommunalen Unternehmen einen gangbaren Weg zu modernen 5G-Mobilfunkvorleistungen zu eröffnen. Doch anstatt auf eine entsprechend wirksame MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung zu setzen, hält die Behörde am bloßen Verhandlungsgebot bislang fest.

10.07.24

Im Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur zur geplanten Verlängerung der am Jahresende 2025 auslaufenden Nutzungsrechte von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz stärkt der VKU zusammen mit dem BUGLAS einer echten MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung weiterhin den Rücken. Das Ziel dieser Verpflichtung ist die Förderung des Wettbewerbs im Mobilfunkmarkt auf der Vorleistungsebene und infolgedessen auf der Ebene der Endkundinnen und Endkunden. Dies geht aus einer gemeinsamen Stellungnahme beider Verbände im Rahmen des Konsultationsverfahrens hervor, die an den bisherigen Positionierungen anknüpft.

Unter einer echten MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung ist eine Auflage der etablierten Mobilfunknetzbetreiber zu verstehen, diskriminierungsfreie und faire Verhandlungen über eine Mitnutzung ihrer Mobilfunkfrequenzen mit geeigneten Diensteanbietern und virtuellen Mobilfunknetzbetreibern (Mobile Virtual Network Operators, MVNOs) zu führen. Am Ende muss sodann ein Vertrag stehen, der faire Bedingungen und Preise für Vorleistungen enthält. Nötig wird eine solche Verpflichtung aus Verbändesicht wegen eines unverändert wahrgenommenen Marktverschlusses der Mobilfunknetzbetreiber, der auf die möglichst exklusive Eigenvermarktung moderner Mobilfunkvorleistungen abhebt.

Der Zugang zu diesen modernen Mobilfunkvorleistungen wie vollwertige 5G-Produkte, die mit ihren hohen Geschwindigkeiten an Endkundinnen und Endkunden weiterverkauft werden können, ist auch für kommunale Unternehmen wichtig. Dies spiegelt sich darin wider, dass Bündelprodukte, die aus einem Internet- und Mobilfunkangebot bestehen, ein wirksames Wettbewerbsinstrument im Vertrieb von Glasfaserprodukten bilden – und auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zum flächendeckenden Glasfaserausbau in Deutschland leisten, den kommunale Unternehmen lückenlos vorantreiben.

Zudem kann der Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt angeregt werden, indem die Bundesnetzagentur Wholesaleverbote von Mobilfunknetzbetreibern für unzulässig erklärt. Immerhin stellen diese Vertragsklauseln einen Wettbewerbseingriff im Vorleistungsmarkt dar und verhindern, dass Diensteanbieter ihre Vorleistungskontingente wiederum an andere Vorleistungsnachfrager verkaufen können. Darüber könnten jedoch auch kommunale Unternehmen Zugang zu modernen Vorleistungen erhalten, den ihnen die Mobilfunknetzbetreiber verwehren.

Sollte die Bundesnetzagentur hingegen am Verhandlungsgebot festhalten, demzufolge Mobilfunknetzbetreiber mit geeigneten MVNO- und Diensteanbietern auf Nachfrage lediglich ohne Anspruch auf Vertragsabschluss verhandeln sollen, muss die Behörde wenigstens das Verhandlungsgebot näher ausgestalten.

Konkret sollte die Bundesnetzagentur zum einen in regelmäßigen Zeitabständen bei Diensteanbietern und MVNOs den Verhandlungsstand abfragen, zusätzliche Informationen einholen und in die Verhandlungen eingreifen können. Zum anderen sollte die Behörde bei einem Verstoß gegen das Verhandlungsgebot die Mitnutzung des Mobilfunknetzes – analog zur vorgesehenen Durchgriffsbefugnis beim National Roaming – anordnen können. Dies entspräche im Grunde einem Anspruch auf Vertragsabschluss.

Darüber hinaus sollten Verhandlungen über Vorleistungen die Mitnutzung von Funkkapazitäten „zu fairen und angemessenen Bedingungen“ zum Gegenstand haben. Dabei können unterschiedliche Parameter herangezogen werden wie der Vergleich mit dem Eigenvertrieb der Mobilfunknetzbetreiber, deren Zweitmarken oder auch anderen Diensteanbietern. Diese Ausgestaltung der Bedingungen würde es der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in Streitbeilegungsverfahren über strittige Vorleistungskonditionen erleichtern, eine Bezugsgröße heranzuziehen.

Abschließend sollte die Bundesnetzagentur auf eine Kommentierung des „vorstoßenden Wettbewerbs“, der einen begrenzten zeitlichen Wettbewerbsvorsprung des Mobilfunknetzbetreibers zu begründen vermag, zugunsten einer Beurteilung durch die Beschlusskammer respektive durch die Verwaltungsgerichte verzichten. Hierdurch droht ansonsten ein Präjudiz für die Bereitstellung der 6G-Technologie geschaffen zu werden, die sodann unter Verweis auf die Kommentierung der Bundesnetzagentur ebenso lange geeigneten Vorleistungsnachfragern vorenthalten werden dürfte wie 5G.

Bereits zu den Rahmenbedingungen einer Übergangsentscheidung der Bundesnetzagentur für die Bereitstellung von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHZ und 2.600 MHz hatte der VKU mit anderen Verbänden eine Stellungnahme am 6. November 2023 abgegeben, woran die jetzige anknüpft. Ein Verbändepapier war im Vorfeld eingereicht worden.