Einwegkunststofffondsgesetz
Wichtige Hinweise und Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz

Seit dem 01.08.2024 können sich Anspruchsberechtigte im Einwegkunststofffonds-Portal DIVID registrieren. Das Umweltbundesamt hat dafür nun ein Handbuch zur Accounterstellung und Registrierung für Anspruchsberechtigte bereitgestellt, das eine ordnungsgemäße Registrierung erleichtern soll. Das UBA wird darüber hinaus den Zeitpunkt der Leistungsmeldung auf DIVID nicht halten können.

16.12.24

Um künftig Leistungsmeldungen vornehmen und Zahlungen aus dem Einwegkunststofffonds erhalten zu können, ist durch die Anspruchsberechtigten eine Registrierung im Einwegkunststoff-Portal DIVID erforderlich. Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Es ist jedoch zu beachten, dass die Registrierung Voraussetzung ist für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG) auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025.

Hinweis zum Beauftragungsmodell
Nachdem das Umweltbundesamt den Masteranspruchsberechtigten als Anspruchsberechtigten registriert hat, besteht frühestens ab Ende 2024 die Möglichkeit für weitere Anspruchsberechtigte die Registrierung vorzunehmen. Aktuell ist dies auf DIVID noch nicht möglich. Sobald diese Funktion freigeschaltet ist, informieren wir dazu.

Hinweis zur Leistungsmeldung auf DIVID
Das Umweltbundesamt hat kürzlich verlauten lassen, dass die Leistungsmeldung für Anspruchsberechtigte nicht wie geplant ab dem 01.01.2025 möglich sein wird. Sobald dem VKU neue Informationen vorliegen, werden wir diese bekanntgeben.

Handbuch zur Registrierung
Um den derzeitigen Prozess der Registrierung für kommunale Anspruchsberechtigte zu unterstützen, hat das Umweltbundesamt nun ein Handbuch zur Accounterstellung und Registrierung für Anspruchsberechtigte bereitgestellt. Das Handbuch finden Interessierte auf der Seite des Umweltbundesamtes unter folgendem Link: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/12506/dokumente/handbuch_anspruchsberechtigte.pdf

Für den Registrierungsprozess brauchen Anspruchsberechtigte nach wie vor ein Elster-Organisationszertifikat und die Bestätigung einer zuständigen Landesbehörde über die Anspruchsberechtigung.

Anpassung der Mustervorlage
Das Umweltbundesamt (UBA), wo der Fonds angesiedelt ist, hat dafür bereits Ende August die Mustervorlage „Bestätigung einer zuständigen Landesbehörde“ (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/12506/dokumente/mustervorlage_bestaetigung_einer_zustaendigen_landesbehoerde_neu_1110124_final.pdf) bereitgestellt. Die Mustervorlage musste jedoch bereits inhaltlich korrigiert werden und wurde nun erneut auf DIVID zur Verfügung gestellt. Geändert wurde der Passus der Zuständigkeitsbestätigung. Zukünftig müssen nun alle einschlägigen Rechtsgrundlagen angegeben werden, wenn die Zuständigkeit für eine Leistungsart im Zuständigkeitsbereich eines potentiell Anspruchsberechtigten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruht.

Liste Kontaktpersonen Bundesländer
Um Mitgliedsunternehmen zu unterstützen, wurden die Bundesländer angeschrieben mit der Bitte, die Ansprechpartner und Kontaktpersonen zu benennen, die in den einzelnen Bundesländern die Bestätigung der Anspruchsberechtigung ausstellen können. Die entsprechenden Rückmeldungen haben wir in eine Liste aufgenommen, die wir Ihnen hier gern zur Verfügung stellen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in einigen Bundesländern nach wie vor die Verantwortlichkeiten nicht geregelt werden konnten.  

Themenpapier und Infoschrift
Das UBA hat das Themenpapier zur Leistungsmeldung (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/12506/dokumente/themenpapier_stand_020724.pdf) veröffentlicht, dass die zu meldenden Leistungsparameter konkretisiert. Der VKU hat darüber hinaus die Infoschrift 112 Der Einwegkunststofffonds - eine Handlungshilfe für kommunale als Arbeitshilfe vorbereitet und veröffentlicht.