Der Beirat "Erfassung, Sortierung, Verwertung" bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister hat eine Empfehlung veröffentlicht, die den örE ermöglichen soll wirksam gegen Fehlbefüllungen der gelben Tonne vorzugehen. Die Empfehlungen beinhalten sowohl die Weiterentwicklung der Orientierungshilfe als auch die Ergänzung um datenschutzrechtliche Aspekte.
Seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes gelten für Verpackungsabfälle Verwertungsquote von mind. 65 Masseprozent und Recyclingquoten in Höhe von mind. 55 Masseprozent pro Jahr.
Um das Erreichen der Recyclingquoten zu begleiten, wurde bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister der Beirat „Erfassung, Sortierung, Verwertung“ eingerichtet. Er hat die Aufgabe Maßnahmen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung zu erarbeiten und Empfehlungen auszusprechen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe, besonders im Hinblick auf die Reduzierung der Fehlbefüllung im Bereich der restentleerten Verpackungen, hat der Beirat die Unterarbeitsgruppe „Sammelqualität gegründet.
Das Thema Fehlbefüllung ist insbesondere von Bedeutung, da durch die mangelnde Getrennterfassung von gemischten Siedlungsabfällen und LVP die Recyclingfähigkeit der in den Behältnissen eingefüllten Abfälle insgesamt beeinträchtigt wird. Weiterhin sind Fehlbefüllungen nichts Anderes als falsch entsorgter Restmüll, der durch das Einfüllen in die gelbe Tonne der Überlassungspflicht der örE entzogen wird. Denn für die Sammlung und Verwertung der Abfälle aus den Gelben Tonnen/Gelben Säcken sind die dualen Systeme zuständig. Eine aktuelle Relevanz erhält das Thema im Hinblick auf die in vielen Gebieten bevorstehende Umstellung der LVP-Sammlung von Sack auf Tonne und den in diesen Zusammenhang befürchteten Anstieg der Fehlbefüllungen. Mit den vom Beirat veröffentlichten Regelungsvorschlägen soll auch die Gefahr eines einseitigen Handelns der dualen Systeme begegnet werden. So können die dualen Systeme nicht allein entscheiden, wann eine Fehlbefüllung vorliegt und wie zu verfahren ist, sondern müssen sich mit dem örE abstimmen.
Konkret beinhalten die Empfehlungen eine Weiterentwicklung des § 8 und der Anlage 3 der Orientierungshilfe zur Abstimmungsvereinbarung. So werden in Ergänzung zu den bisherigen Regelungen Maßnahmen aufgezeigt, welche der örE ergreifen kann, wenn es wiederholt zu einer Fehlbefüllung kommt. Zunächst soll der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer zur Nachsortierung aufgefordert werden. Kommt er der Aufforderung bis zur nächsten Abfuhr nicht nach, wird der örE über diesen Umstand informiert. Sofern durch die Satzung zulässig, wird der örE im Rahmen seiner Befugnisse eine gebührenpflichtige Entsorgung der Abfälle als Beseitigungsabfall durchführen. Hierbei ist entscheidend, dass die örtliche Satzung den örE zu empfohlenen Maßnahmen auch ermächtigt. Damit verbleibt die Entscheidung, ob die Möglichkeit zur Leerung der gelben Tonne kostenpflichtig im Rahmen der Erfassung des Restmülls satzungsrechtlich verankert wird, allein bei dem örE.
Als schärfste Sanktion ist vorgesehen, dass sofern bei zwei aufeinanderfolgenden Sammelterminen Fehlbefüllungen verzeichnet werden, die Abfallstelle im Einvernehmen mit dem örE bis zu drei Monate von der Verpackungsentsorgung durch die Gelbe Tonne ausgeschlossen werden kann.
Da es vorliegend maßgeblich auf den Begriff der „erheblichen Fehlbefüllung“ ankommt, enthält die Empfehlung zur Anlage der Systemfestlegung LVP auch eine Begriffsdefinition. Zur Feststellung der Fehlbefüllung sollen die dualen Systeme dafür Sorge tragen, dass der Müllwerker bei der Abfuhr verpflichtet ist, Gelbe Tonnen und Gelbe Säcke regelmäßig einer Sicht- und Gewichtskontrolle zu unterziehen.
Da Im Rahmen der Prüfung und Dokumentation von Fehlbefüllungen auch personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung erhoben und verarbeitet werden, enthält die Empfehlung des Beirates auch einen Vorschlag für eine datenschutzrechtliche Vorgehensweise. Eine Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist den Empfehlungen beigefügt.
Die Empfehlungen des Beirates entfalten keine Bindungswirkung, sondern müssten dazu in die Abstimmungsvereinbarungen zwischen örE und dualen System integriert werden. Ob sich der örE dafür entscheidet, ist eine Frage des Einzelfalles.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Fehlbefüllungen und um die vielfältigen Erkenntnisse der Unterarbeitsgruppe „Sammelqualität“ den kommunalen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, wird der VKU eine Publikation erstellen. Diese soll neben LVP-Abfällen auch andere Fraktionen wie Bioabfall, Glas und PPK näher betrachten. Schließlich kommt es auch in diesen Bereichen zu Fehlbefüllungen, die sich negativ auf die Erfassung und Verwertung der Abfälle auswirken. Neben dem Aufzeigen von satzungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Qualitätssicherung von Wertstoffsammlungen sollen bereits bewährte Praxisbeispielen die Problematik veranschaulichen. Die Publikation soll im September veröffentlicht werden.