Die Novelle des Batteriegesetzes (BattG) ist unter anderem nötig geworden, weil sich das Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS) seine Genehmigung als gemeinsames Rücknahmesystem nach § 6 BattG hat aberkennen lassen und nunmehr als herstellereigenes Rücknahmesystem hRs nach § 7 BattG genehmigt ist. Damit stehen nunmehr fünf hRs im Wettbewerb.
Grundsätzlich bedauert der VKU, dass die vorgeschlagene Novelle des BattG kein „Gemeinsames Rücknahmesystem“ mehr vorsieht, an das grundsätzlich alle örE-Sammelstellen für Altbatterien angeschlossen sind. Diese Konstruktion, die auch die Möglichkeit des freiwilligen Wechsels der örE zu einem herstellereigenen System ermöglicht hat, hat für Rechtssicherheit gesorgt.
Nunmehr konkurrieren fünf herstellereigene Rücknahmesysteme (hRs) um die Sammelstellen für Altbatterien, ohne dass das Gesetz hier rechtliche Maßgaben formuliert, nach denen sich die Sammelstellen letztendlich auf die fünf hRs aufteilen. Es steht zu befürchten, dass die Konkurrenz um „attraktive“ Sammelstellen mit einer hohen Tonnage an Altbatterien groß sein wird, während abgelegene Sammelstellen mit geringer Tonnage eher vernachlässigt werden. Zwar sieht die Novelle des Gesetzes in § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 als Genehmigungsvoraussetzung für hRs vor, dass ein solches allen örE die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Transportbehältern anbietet. Inwiefern diese Regelung aber tauglich ist, um eine flächendeckende Entsorgung verlässlich sicherzustellen, ist fraglich.
Auch fehlt es in dem Entwurf der Novelle des BattG an einem Ausgleichsmechanismus für den - vorhersehbaren - Fall, dass ein hRs mehr von den örE und den Vertreibern in Anspruch genommen wird als andere hRs und damit mehr Batterien sammelt, als seiner Quote entspricht. Der VKU vermisst im Gesetz Anreize, die die hRs dazu motivieren, eine möglichst hohe Sammelmenge an Geräte-Altbatterien zu generieren anstatt Mengen zurückzuweisen.
Nach Ansicht des VKU müssen im Gesetz klare Mechanismen geschaffen werden, die die flächendeckende Entsorgungssicherheit für den Abfallstrom Geräte-Altbatterien gewährleisten. Andererseits begrüßt der VKU Präzisierungen beim Abholmodus: so kann vom örE bei einer Mindestmenge von 90 kg an Geräte-Altbatterien ein Abholvorgang ausgelöst werden, die Abholung muss innerhalb von 14 Tagen ausgeführt werden.