Ladeinfrastruktur in Gebäuden
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Änderung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Am 23. März 2020 hat das Bundeskabinett die lange geforderte Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts beschlossen. Damit werden die Rechte von Mietern und Wohnungseigentümern zum Einbau von Ladeinfrastruktur gestärkt.

27.03.20

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Am 23. März 2020 hat das Bundeskabinett die lange geforderte Reform des Miet- und Wohnungseigentumsrechts beschlossen. Mit dem Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz (WEModG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Aufbau von Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich voranzubringen. Durch eine Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (Mietrecht) erhalten Wohnungseigentümer und Mieter einen grundsätzlichen Rechtsanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft bzw. den Vermieter auf (u. a.) Einbau eines Ladepunktes für Elektrofahrzeuge.

Die Kosten dafür sind grundsätzlich durch den begehrenden Eigentümer/Mieter zu tragen, aber die Kostenteilung für Bestandteile, die allen oder mehreren zugutekommen, ist im Gesetz angelegt. Das Gesetz schafft für Stadtwerke einen interessanten Markt für Ladelösungen (Planung, Installation) sowie für deren Betrieb. Gleichwohl gibt es Einschränkungen. Im WEModG ist angelegt, dass die Eigentümergemeinschaft/der Vermieter Vorgaben über die Art und Weise der Installation bzw. der verwendeten Technik beschließen darf, unter anderem um die spätere Konsistenz der Gesamtinstallation und die Skalierbarkeit zu gewährleisten. Die Eigentümerversammlung bzw. der Vermieter kann das Begehren im Übrigen abwehren, wenn die Maßnahme unzumutbar ist. Für eine ggf. behauptete Unzumutbarkeit ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei der auch die Interessen der anderen Nutzer des Gebäudes sowie des Klimaschutzes berücksichtigt werden müssen.