Erneuerbare Energien
Bundesregierung beschließt Kurzfriständerungen im EEG
Am 29. April hat das Bundeskabinett Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen beschlossen. Damit sollen im Vorfeld der angekündigten EEG-Reform besonders eilbedürftige Gesetzesänderungen kurzfristig verabschiedet werden. Die geplanten Rechtsänderungen betreffen die Bürgerenergieausnahme, den Umgang mit Fristen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie sowie die Zuständigkeit für die Flächeneignungsfeststellung bei der Windenergie auf See.
05.05.20
Am 29. April hat das Bundeskabinett Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen beschlossen. Damit sollen im Vorfeld der angekündigten EEG-Reform besonders eilbedürftige Gesetzesänderungen kurzfristig verabschiedet werden. Die geplanten Rechtsänderungen betreffen die Bürgerenergieausnahme, den Umgang mit Fristen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie sowie die Zuständigkeit für die Flächeneignungsfeststellung bei der Windenergie auf See.
Am 29. April hat das Bundeskabinett Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen beschlossen. Damit sollen im Vorfeld der angekündigten EEG-Reform besonders eilbedürftige Gesetzesänderungen kurzfristig verabschiedet werden. Hierbei handelt es sich um die Abschaffung des Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen zu dürfen, Fristverlängerungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie sowie eine Kompetenzübertragung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Rahmen des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Die Gebotsabgabe ohne BImSchG-Genehmigung war bereits kurz nach ihrer Einführung im Jahr 2017 außer Kraft gesetzt worden, nachdem sie zu massiven Wettbewerbsverzerrungen in den Ausschreibungen geführt hatte. Im Jahr 2018 wurde das "Moratorium" bis 1. Juni 2020 verlängert. Ohne eine erneute Gesetzesänderung wäre es Bürgerenergiegesellschaften danach wieder erlaubt, im Vorfeld einer Genehmigung an Wind-Ausschreibungen teilzunehmen.
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie betreffen zum einen die Realisierung von bezuschlagten Wind-, Solar- oder Biomasseprojekten. Durch eine sechsmonatige Fristverlängerung soll verhindert werden, dass Engpässe in den Lieferketten und der betrieblichen Organisation dazu führen, dass Projektierer ihre Förderung verlieren oder Strafzahlungen leisten müssen. Zum anderen will die Bundesregierung die Frist für die Vorlage bestimmter Nachweise im Antragsverfahren für die Besondere Ausgleichsregelung bis Ende November 2020 verlängern.
Die Kompetenzübertragung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Flächeneignungsfeststellung hat den Hintergrund, dass bevor eine Fläche für die Windenergienutzung auf See ausgeschrieben werden kann, die Eignung der Fläche für diese Nutzung durch Rechtsverordnung festgestellt werden muss. Bislang sah das Gesetz nur eine Kompetenzübertragung an die Bundesnetzagentur vor.
Der VKU begrüßt den Kabinettsbeschluss. Um zu verhindern, dass in den Ausschreibungen für die Windenergie an Land künftig wieder Gebote für Projekte ohne Genehmigung abgegeben werden, ist es höchste Zeit für eine endgültige Streichung dieser Vorschrift. Auch die Verlängerung der Realisierungsfristen für bezuschlagte Projekte ist wichtig, um Projektierer, deren Projekte sich wegend er Corona-Krise verzögern, vor Strafzahlungen und Zuschlagsverlust zu schützen. Aus Sicht des VKU ist eine Verlängerung allerdings auch für Anlagen notwendig, die in den kommenden Monaten einen Zuschlag erhalten werden. Zwar hat die BNetzA vorigen Monat angekündigt, die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und damit auch den Beginn der Realisierungsfrist aufzuschieben. Dies ist eine sehr gute Sofortmaßnahme, aber kein dauerhafter Ersatz für eine gesetzliche Regelung. Denn die Bieter müssen genau wissen, für wie lange der Aufschub erfolgt. Dies sollte sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Auch in einem anderen wichtigen Punkt greift der Kabinettsbeschluss zu kurz: Er berücksichtigt nur Anlagen im Ausschreibungssystem. Insbesondere Solaranlagen in der Festvergütung droht infolge der Corona-Krise die Degression zum Verhängnis zu werden. Mit jedem Monat, die eine Solaranlage später in Betrieb geht, erhält sie nach heutigem Stand 1,4 Prozent weniger Vergütung. Hier muss nur der Gesetzgeber helfen, etwa indem er die Vergütungssätze für die Dauer der Pandemie auf dem heutigen Niveau einfriert.
Gegenstand des Beschlusses ist eine Formulierungshilfe. Damit bringt die Bundesregierung den Gesetzentwurf nicht selbst in den Bundestag ein, sondern überlässt dies ihren Bundestagsfraktionen, um Zeit zu sparen. Geplant ist ein kurzfristiges Inkrafttreten. Viele weitere EEG-Änderungen sind darüber hinaus in der Vorbereitung. Hierzu wird es eine separate EEG-Reform geben, die im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie derzeit erarbeitet wird.