Elektrogesetz
Bundestag beschließt ElektroG Novelle 21.04.21

Der Bundestag hat am 15.04.2021 die Novelle des ElektroG beschlossen. Hintergrund der Novelle war einerseits, die Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) zu stärken. Des Weiteren war Ziel der Novelle, die Wiederverwendung von EAG zu erleichtern.

Im Detail sind folgende Neuerungen hervorzuheben:

Abläufe der Erfassung auf den Wertstoffhöfen

Die verabschiedete Fassung des ElektroG sieht im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf nur geringfügige zusätzliche Auflagen für die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) auf den Wertstoffhöfen vor.

Die ursprünglich geplante Vorgabe, dass die Einsortierung der Altgeräte in die richtigen Behältnisse ausschließlich durch das Wertstoffhofpersonal durchzuführen ist, wurde insoweit flexibilisiert, als die Einsortierung auch durch die Anlieferer unter Aufsicht des Wertstoffhofpersonals erfolgen kann. Konkret bedeutet das, dass das Personal etwa bei der Annahmekontrolle klare Anweisungen zur richtigen Entsorgung der Altgeräte gibt. Dies hilft, Fehlwürfe zu vermeiden, berücksichtigt aber auch die starke Beanspruchung des Wertstoffhofpersonals bei hohem Kundenandrang.

Die Novelle des ElektroG sieht weiterhin davon ab, konkrete Behälter für die Erfassung von EAG-Sammelgruppen vorzugeben. Im Bereich der Erfassung der Bildschirmgeräte wurde die Mindestabholmenge von 30 auf 20 m³ gesenkt. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf in seiner Begründung die  Ungeeignetheit der bisherigen Großbehältnisse betont und die Verwendung von kleineren Rollgitterboxen befürwortet hatte, sagt die Begründung des verabschiedeten Gesetzes nunmehr: „…, wird die Mindestabholmenge gesenkt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Großcontainer nicht mehr voll beladen werden und damit die Bildschirmgeräte nicht in mehreren Lagen übereinandergestapelt werden müssen. Zum anderen ermöglicht die geringere Mindestabholmenge aber auch die Nutzung sog. Rollcontainer oder Rollboxen mit einem geringeren Fassungsvermögen (2,5 Kubikmeter).“

Damit bleibt die Nutzung der Großcontainer für die Bildschirmfraktion - bei nicht vollgeladenem Zustand - möglich, und es wird die Option eröffnet, zusätzliche Behältnisse in das Behälterangebot der stiftung ear aufzunehmen. Der VKU arbeitet in der zuständigen Arbeitsgruppe zur Erprobung zusätzlicher Behältnisse mit und bringt hier die kommunalen Praxiserfahrungen ein.

Ausweitung der Erfassungsberechtigung

Das Gesetz sieht ferner vor, dass künftig neben Kommunen, Herstellern und Vertreibern von Elektrogeräten auch die Betreiber von zertifizierten Erstbehand-lungsanlagen Elektroaltgeräte sammeln dürfen. Diese dürfen sich hierfür auch Dritter bedienen und Holsysteme anbieten, womit die gewerbliche Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten de facto legitimiert wird.

Der VKU kritisiert an dieser Regelung, dass diese neue Erfassungsbefugnis nicht mit konkreten Auflagen verbunden wurde. Während die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Sammlung aller Sammelgruppen verpflichtet sind und darüber hinaus auch nur ganze Sammelgruppen eigenverwerten (optieren) dürfen, finden sich keinerlei derartige Einschränkungen für die zertifizierten Erstbehandler. Aus Sicht des VKU sollten diese, sofern sie überhaupt eine Sammelberechtigung erhalten, alle Arten von Elektrogeräten annehmen und diese Annahme über einen gewissen Mindestzeitraum anbieten müssen. Es steht nun zu befürchten, dass ein Ungleichgewicht bei Rechten und Pflichten zwischen Kommunen und Erstbehandlern entsteht und sich die Erstbehandler auf die Erfassung der lukrativen Stoffströme konzentrieren.

Ferner dürfte die Bekämpfung der illegalen Sammlung durch die nun erfolgte Ausweitung der Erfassungsberechtigung erschwert werden. Der VKU mahnt daher an, dass die entsprechenden Auswirkungen der Erfassungsberechtigung von Erstbehandlungsanlagen evaluiert werden – um bei Missständen gegenzusteuern.

Rücknahmeverpflichtung des Lebensmittelhandels

Die verpflichtende Vertreiberrücknahme für bestimmte EAG wird auf Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² erweitert, sofern mehrmals im Kalenderjahr Elektro- und Elektronikgeräte angeboten und dem Markt bereitgestellt werden. Auch der Lebensmittelversandhandel wird einbezogen. Ansonsten werden keine konkreteren Pflichten für den Versandhandel an sich statuiert. Der VKU hatte die schwer vollziehbaren Regeln für die Rücknahme von EAG durch den Versandhandel kritisiert und als Alternative ein Beteiligungsmodell des Versandhandels an kommunaler Sammelinfrastruktur vorgeschlagen.

Vereinfachung der Zusammenarbeit der örE mit Wiederverwendungseinrichtungen nach § 17b ElektroG

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektroaltgeräten wird durch die Novelle gestärkt, indem die Zusammenarbeit von Kommunen und gemeinnützigen Einrichtungen, die Altgeräte für die Wiederverwendung aufbereiten, auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wurde. Unabhängig von einer Optierung der jeweiligen EAG ist es den örE auf Grundlage einer Vereinbarung mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung möglich, erfasste Altgeräte, die sich für die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignen, unentgeltlich an die Erstbehandlungsanlage abzugeben.

Auch die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen, die ausschließlich die Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen, wurden im Verhältnis zu Anlagen, die eine Schadstoffentfrachtung/Wertstoffseparierung durchführen, entschlackt und damit die Vorbereitung zur Wiederverwendung vereinfacht.

Die Novelle tritt überwiegend zum 1.1.2022 in Kraft.