Mehr als 15 Jahren gelten ab Sommer 2023 bundesweit einheitliche Anforderungen an die Verwertung von Ersatzbaustoffen und Bodenaushub. Auf Drängen der Bundesregierung schließt das eine weitreichende Öffnungsklausel für die Verfüllung von Abgrabungen ein.
Mit der sog. „Mantelverordnung“ werden die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eingeführt, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) neu gefasst sowie die Deponieverordnung (DepV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geändert. Mit der Verordnung sollen erstmals bundeseinheitliche Umweltschutzanforderungen an das Recycling sowie die sonstige stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen etabliert werden.
Mineralische Abfälle bilden mit etwa 240 Mio. t den mit Abstand größten, sehr heterogenen Abfallstrom in Deutschland. Aufgrund der Verordnung werden erhebliche Stoffstromverschiebungen erwartet, wobei das erwartete Ausmaß umstritten ist.
Die Mantelverordnung wird die Verwertung unter anderem von Hausmüllverbrennungsaschen, Stäuben aus der Rauchgasreinigung, nicht aufbereiteten Böden aus Baumaßnahmen und Bauabbruchabfällen regeln. Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung wird zukünftig Landesregelungen und die wasserrechtliche Erlaubnis für die beschriebenen Verwertungen der ausgewählten mineralischen Abfallarten außerhalb von Schutzgebieten ersetzen. Im Gegenzug werden unter anderem Mindesteinbauvolumina und ein von der zuständigen Behörde zu führendes Einbaukataster für Fälle der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt.
Dabei regelt die Ersatzbaustoffverordnung bestimmte „Einbauweisen“ für bestimmte Ersatzbaustoffe. Der VKU hatte sich – wie fast alle Verbände der Entsorgungswirtschaft und der Bundesrat – zuvor gegen die weitreichende Länder-Öffnungsklausel für die Verfüllung von Abgrabungen im neuen § 8 Absatz 8 BBodSchV ausgesprochen. Der Erlass der Bundesverordnung wurde von der Länderkammer letztlich aber als wichtiger erachtet als dieses Ausnahmemöglichkeit.
Der gemeinsame Fachausschuss Deponien von DWA und VKU hat die Länder aufgerufen, von der Öffnungsklausel keinen Gebrauch zu machen. Auch die unzureichende Harmonisierung mit dem Deponierecht ist aus Sicht des VKU bedauerlich, dennoch begrüßt der Verband letztlich den Erlass der Verordnung.
Die Mantelverordnung wird 2 Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten und nach weiteren 2 Jahren evaluiert werden.
Für Mitglieder stehen im mitgliedergeschützten Bereich weitere Informationen zum Download zur Verfügung.