Am 27.03.2020 hat der Bundesrat der Novelle der Düngeverordnung mit der (vorab mit Bund und EU vereinbarten) Maßgabe einer Übergangsfrist für die Länder bis Ende 2020 zugestimmt. Die notwendigen Verschärfungen haben auch Konsequenzen für die Verwertung von Komposten und Gärprodukten in Herbst und Winter.
Hintergrund Nach langen Verhandlungen zwischen Bund, Ländern und EU-Kommission hatte das BMEL am 20.02.2020 dem Bundesrat die Novelle der Düngeverordnung vorgelegt. Mit der neuen Düngeverordnung 2020 reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der am 21.06.2018 festgestellt hatte, dass Deutschland die EG-Nitratrichtlinie in der deutschen Düngeverordnung 2006 (in der damals aktuellen Fassung) nur unzureichend umgesetzt hat. Zudem seien die Nitratwerte im deutschen Grundwasser zu hoch.
Da wesentliche der vom EuGH gerügten Aspekte auch in der Düngeverordnung 2017 im Wesentlichen beibehalten waren, wurde eine erneute Novelle erforderlich.
Inkrafttreten und weiteres Verfahren
Der Bundesrat hat der Novelle am 27.03.2020 mit nur einer Maßgabe zugestimmt. Setzt das BMEL diese Maßgabe um, kann es die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden und diese am Tag darauf in Kraft treten. Dies ist für Mai 2020 zu erwarten. Die neue Düngeverordnung 2020 soll mit konsolidiertem Wortlaut neu bekannt gemacht werden.
Der Bundesrat hat außerdem in einer Entschließung klargestellt, dass „zahlreiche Maßgabeanträge von hoher fachlicher Bedeutung nicht gestellt“ werden, da nur so ein Zweit-verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland beim EuGH nur verhindert werden könne, und die Verordnung zahlreiche Unzulänglichkeiten habe. Unter anderem wurde die Bundesregierung gebeten, bis zum 30.06.2020 einen geeinten Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Festlegung der Kriterien zur Ausweisung der Nitrat- und Phosphatbelastungen vorzulegen.
Wesentliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Kompostwirtschaft
Mit der Novelle 2020 werden etliche Veränderungen gegenüber der Düngeverordnung 2017 vorgenommen, die teilweise unmittelbare Auswirkungen auf die Kompostverwertung entfalten werden:
Die Düngung auf (u. a.) gefrorenen oder schneebedeckten Boden wird komplett verboten. (§ 5 Abs. 1) Unter den dort genannten Bedingungen durften Festmist und Kompost bislang ohne Begrenzung durch diesen Paragraphen aufgebracht werden. Aber diese und alle anderen bisher geltenden Ausnahmen werden gestrichen.
Der Beginn der Sperre für die Aufbringung von Festmist und Komposten mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (> 1,5 % in Trockenmasse) wird vom 15. Dezember auf den 1. Dezember vorgezogen und eine Sperrfrist nun auch für die Aufbringung Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (> 0,5 % in Trockenmasse) vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eingeführt. (§ 6 Abs. 8) Durch die Einführung der Phosphat-Sperre dürften nun nahezu alle Komposte und festen Gärprodukte von dieser Aufbringungssperrzeit betroffen sein.
In belasteten Gebieten erfolgen u. a. die Absenkung des Düngebedarfs um 20 % im Betriebsdurchschnitt, die grundsätzliche Beschränkung der Gesamtstickstoffgabe mit organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln auf 170 kg pro Jahr pro Schlag und eine ausgedehnte Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist oder Kompost vom 1. November bis zum 31. Januar. (§ 13a Abs. 2) Als Folge muss mit einer Zunahme der Aufbringungen in den Monaten Februar bis Oktober gerechnet werden. Umso wichtiger ist die noch erforderliche Klarstellung, dass hier ebenfalls der Zeitbezug auf 3 Jahre erfolgt, wie er für Komposte in nicht belasteten Gebieten gilt.
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