Mit der neuen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) erfolgt die Umsetzung der immissionsschutzrechtlich relevanten Inhalte der BVT-Schlussfolgerungen Abfallbehandlung und Abfallverbrennung, soweit nicht die Anwendungsbereiche der 30. oder der 17. BImSchV berührt sind.
Die neue ABA-VwV wurde erforderlich, da das Verfahren zur Novelle der TA Luft bei Erscheinen der Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission zu diesen beiden Merkblättern über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) bereits so weit fortgeschritten war, dass die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen nicht mehr vollständig in die TA Luft eingearbeitet werden konnten. Die 30. Bundesimmissionsschutzverordnung wurde bereits entsprechend geändert, die Novelle der 17. BImSchV ist in Vorbereitung. Mit 30 Seiten in der Bundesratsdrucksache ist die ABA-VwV dementsprechend deutlich kürzer als die TA Luft.
Die ABA-VwV gilt für (Nummern nach dem Anhang der 4. BImSchV):
- Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen gemäß Nummer 8.7
- Anlagen zur chemischen Behandlung gemäß Nummer 8.8
- Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen gemäß Nummer 8.9.1
- Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.10
- Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Nummer 8.11.1
- Anlagen zur sonstigen Behandlung gemäß Nummer 8.11.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Teil B umfasst „Besondere Regelungen für Bodenbehandlungsanlagen und Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen“. In der TA Luft sind für Anlagen der Nummern 8.7 und 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine besonderen Regelungen festgelegt. Diese werden deshalb durch die ABA-VwV. Teil C umfasst weitere „Besondere Regelungen für Schredderanlagen, für die Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen sowie für die sonstige Behandlung von Abfällen“.
Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet nur gegenüber den entsprechenden Verwaltungen unmittelbar eine bindende Rechtswirkung. Gegenüber den Betreibern der Anlagen müssen die Anforderungen im Genehmigungsverfahren erhoben werden.
Für bestehende Anlagen müssten neue Anforderungen im Rahmen einer Änderung der Genehmigungsauflagen durch die Behörde erfolgen. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Als „Sanierungsfrist“ sollen – unter den sonstigen Maßgaben des Teils D – für Anlagen nach der Industrieemissionen-Richtlinie der 04.12.2023 (Nummer 5.4.8.11f) bzw. der 18.08.2022 (alle anderen Nummern des Geltungsbereichs) und für andere Anlagen 5 Jahre nach Inkrafttreten gelten.