Ladeinfrastruktur in Gebäuden
Gesetzentwürfe zu Ladeinfrastruktur in Gebäuden und zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zur lange geforderten Reform des Miet- und Wohneigentumsrechts und zur Umsetzung des Artikels 8 der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie wurden zwei Gesetzentwürfe vorgelegt. Damit könnte der Aufbau von Ladeinfrastruktur in Gebäuden entscheidend vorangebracht werden. Jedoch gibt es noch Konkretisierungs- und Klärungsbedarf.

28.02.20

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Zwei Gesetzentwürfe zur Förderung der Elektromobilität im Gebäudebereich liegen vor. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) setzt die Vorgaben des Artikels 8 der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie (EPBD) um. Die näherungsweise 1:1-Umsetzung der EPBD-Vorgaben regelt, in welchen Fällen Stellplätze in Gebäuden oder auf angrenzenden Parkplätzen mit Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) für Ladepunkte bzw. mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten sind.

Neue und grundlegend renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen müssen mit mindestens einem Ladepunkt sowie Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) für mindestens 20 Prozent der Stellplätze ausgerüstet werden. Für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet ist. In neuen oder grundlegend renovierten Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte vorgerüstet werden.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) setzt die lange geforderte Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches (Mietrecht) um. Wohnungseigentümer und Mieter sollen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft bzw. den Vermieter auf (u. a.) Einbau eines Ladepunktes für Elektrofahrzeuge erhalten.

Kernpunkt ist die Privilegierung baulicher Maßnahmen für Wohnungseigentümer zur Barrierereduzierung, zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge und zum Einbruchsschutz und die damit verbundenen Beschlussregelungen der Eigentümergemeinschaften. Analog dazu wird auch für Mieter ein Anspruch auf bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge und zum Einbruchsschutz geschaffen.

Im WEModG sind differenzierte Regelungen zur Kostentragung enthalten. Grundsätzlich sind die Kosten durch den begehrenden Eigentümer/Mieter zu tragen, aber die Kostenteilung für Bestandteile, die allen oder mehreren zugutekommen ist im Gesetz angelegt. Die Eigentümerversammlung bzw. der Vermieter kann das Begehren abwehren, wenn die Maßnahme unzumutbar ist. Für eine ggf. behauptete Unzumutbarkeit ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei der auch die Interessen der anderen Nutzer des Gebäudes sowie des Klimaschutzes berücksichtigt werden müssen.

Beide Gesetzesvorlagen haben das Potenzial, für Stadtwerke einen interessanten Markt für Ladelösungen (Planung, Installation) sowie für deren Betrieb zu schaffen. Gleichwohl gibt es insbesondere im GEIG einige Kritikpunkte. So finden sich etwa unsachgemäße oder nicht diferrenzierende Ausnahmeregelungen, etwa für Kunden- und Besucherparkplätze oder für Projekte, bei denen die ladepunktbedingten Investitionskosten in Summe mehr als 7 Prozent des Gesamtvorhabens ausmachen. Daneben erscheint das Ambitionsniveau des Entwurfs in einigen Punkten zu niedrig, bspw. zu wenig vorgeschriebene Ladepunkte für Bestandsgebäude bei sehr langen Umsetzungsfristen (bis 01.01.2025). Im Übrigen gibt es punktuell noch Konkretisierungsbedarf.

Im WEModG ist angelegt, dass die Eigentümergemeinschaft/der Vermieter Vorgaben über die Art und Weise der Installation bzw. der verwendeten Technik beschließen darf, unter anderem um die spätere Konsistenz der Gesamtinstallation und die Skalierbarkeit zu gewährleisten. Dieser Aspekt hätte aus VKU-Sicht durchaus etwas stärker gewichtet werden können. Im Übrigen bleibt abzuwarten, welche Wirkungen das Gesetz haben wird. Insbesondere erscheint es denkbar, dass Auseinandersetzungen über die Frage der Unzumutbarkeit in vielen Fällen als Einzelfallprüfungen bei den Gerichten liegen werden, was einer schnellen Umsetzung der Vorhaben im Weg stehen dürfte.

Der VKU wird den Prozess des nun anstehenden parlamentarischen Verfahrens eng begleiten und sich aktiv in die weiteren Diskussionen einbringen.