Ein Jahr nach den Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“
Kabinettsbeschluss zum Kohleausstiegsgesetz
Nach zähem Ringen und einer mehrmonatigen Ressortabstimmung hat das Bundeskabinett am 29. Januar den Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die rechtlichen Grundlagen für die sukzessive Reduktion und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland regeln. Es bleiben allerdings offene Fragen.
30.01.20
Nach zähem Ringen und einer mehrmonatigen Ressortabstimmung hat das Bundeskabinett am 29. Januar den Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die rechtlichen Grundlagen für die sukzessive Reduktion und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland regeln. Es bleiben allerdings offene Fragen.
Fast auf den Tag genau, ein Jahr nachdem die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" ihren Abschlussbericht vorgelegt hat, hat das Bundeskabinett am 29. Januar 2020 den Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf war seit dem Herbst 2019 in Arbeit und soll die Reduktion und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland regeln.
Die Kernpunkte des Gesetzes umfassen einen zeitlich festgelegten Ausstiegspfad für die Braunkohle, Regelungen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken sowie Änderungen des KWKG. Die Ausstiegsdaten für die Braunkohlekraftwerke waren bilateral zwischen Betreiberunternehmen und BMWi ausverhandelt und im Rahmen einer Bund-/Länder-Einigung von den Ministerpräsidenten der Braunkohleländer bestätigt worden. In der Systematik des Gesetzes, nach der durch Kapazitätsreduktion ein gemeinsames Zielniveau für Braun- und Steinkohleanlagen erreicht werden soll, hat der zeitlich fixe Braunkohlepfad maßgeblichen Einfluss auf die jährlichen Reduktionsmengen in der Steinkohle. Die fehlende Stetigkeit des Braunkohlepfades muss durch die Steinkohle ausgeglichen werden - mit der Folge, dass das letzte Steinkohlekraftwerk bereits Mitte der 30er Jahren vom Netz gehen müsste, deutlich eher als die letzten sieben Braunkohleblöcke, die bis 2038 in Betrieb bleiben dürfen.
Um Entschädigungszahlungen für die Stilllegung ihrer Steinkohlekraftwerke zu erhalten, können sich Betreiber bis 2026 an Ausschreibungsverfahren beteiligen. Für Anlagen, die darüber hinaus in Betrieb sind, sind keine Entschädigungen vorgesehen. Sie unterliegen dann einer kompensationslosen gesetzlichen Reduktion. Davon betroffen sind insbesondere Steinkohlekraftwerke der jüngsten Ge-neration (Inbetriebnahmen ab 2013). Diese Kraftwerke - viele von ihnen in Hand kommunaler Unternehmen - werden zu diesem Zeitpunkt weniger als 20 Jahre in Betrieb gewesen sein.
Aus dem im Hinblick auf die Empfehlungen der Kommission Wachstum, Beschäftigung und Strukturwandel deutlich früheren Aus für die Steinkohleverstromung ergibt sich ein weiteres zentrales Problem für die Wärmeversorgung. Viele Steinkohlekraftwerke produzieren nicht nur Strom, sondern stellen als Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in vielen Kommunen auch die Wärmeversorgung sicher. Im Fall einer Stilllegung muss für die lokale Wärmeversorgung Ersatz geschaffen werden. In Anbetracht von drohenden ordnungsrechtlichen Stilllegungen ab 2026 geraten die notwendigen Transformationsprozesse nicht nur unter erheblichen zeitlichen, sondern auch finanziellen Druck. Da das Gesetz außerdem keine nennenswerte Verbesserung der KWK-Förderung vorsieht, bleibt vielen Unternehmen dieser Weg zur Transformation der Wärmeversorgung ebenfalls versperrt.
Die Erneuerbaren Energien fehlen im nun beschlossenen Entwurf gänzlich. Damit der Kohleausstieg gelingen kann, ist ein zügiger Ausbau der erneuerbaren Energien allerdings eine zwingende Voraussetzung. Hier besteht aktuell dringender Handlungsbedarf. Der VKU wird den Prozess des nun anstehenden parlamentarischen Verfahrens eng begleiten und sich aktiv in die weiteren Diskussionen einbringen.