Mit der Gremien-Mail vom 11.06.2020 haben wir Sie über die Eröffnung des BNetzA-Festlegungsverfahrens zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (Az.: BK6-20-160) informiert. Die BNetzA hat hierzu nun am 21.12.2020 den Beschluss samt Anlagen und konsolidierter Lesefassungen auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Von der Festlegung sind folgende veröffentlichte BNetzA-Vorgaben betroffen:
- BNetzA-Marktkommunikationsvorgaben (MaKo) – Umzusetzen ab 01.04.2022
- Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
- Netznutzungspreisblatt Strom (neu)
- Wechselprozesse im Messwesen Strom (WiM Strom)
- Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) (MPES)
- Marktregeln zur Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)
- BNetzA-Muster-Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom – Umzusetzen ab 01.04.2022
- Anlagen zum Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag Strom – Umzusetzen ab 01.04.2022
- Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
- Zuordnungsvereinbarung
- Anlage 2 (Kontaktdatenblatt) wird aufgehoben
Zudem legt die BNetzA erstmalig auch Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität (NZR-EMob) fest.
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden verpflichtet, spätestens ab dem 01.06.2021 auf Verlangen eines Betreibers von Ladepunkten für Elektromobile einen Netzzugang zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung nach Maßgabe des NZR-EMob zu gewähren. Diese Stromnetzbetreiber werden zudem verpflichtet, auf der Grundlage des NZR-EMob Vorschläge für die nähere Ausgestaltung der prozessualen Abwicklung sowie für die vertragliche Ausgestaltung zwischen Betreibern von Ladepunkten sowie den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu erarbeiten und der BNetzA bis spätestens 31.12.2021 vorzulegen.
Erwähnenswert sind insbesondere folgende Änderungen:
- Einführung der verpflichtenden Übermittlung eines elektronischen Preisblattes der Netzbetreiber zur Ermöglichung einer vollautomatisierten Prüfung eingehender Rechnungen mittels standardisierter Artikelstrukturen
- Vereinheitlichung diverser Abrechnungsmodalitäten, insb. bei der Handhabung von Schlussrechnungen, Nachberechnungen und zeitanteiligen Berechnungen
- Einführung einer elektronischen Schnittstelle zwischen Netzbetreibern und Netznutzern zur vollautomatisierten Abwicklung von Kommunikationsdaten, Bestellungen von Anschlusssperrungen und -entsperrungen sowie der einheitlichen Erfassung und Übermittlung des Geltungsbereiches von Zählzeiten
- Prozess zur standardisierten Bestellung von Messwerten durch einen vom Letztverbraucher beauftragten Energiedienstleister
- keine Einführung einer Vorschau der Netznutzungsabrechnung
- Modifikation des Asynchronmodells und weitere Diskussion des Synchronmodells
- vertragliche Etablierung einer künftigen automatischen Einbeziehung behördlich vorgegebener Vertragsupdates ohne die Notwendigkeit eines erneuten Vertragsaustausches in Papierform
- Vorgabe standardisierter Netzzugangsregeln für eine ladevorgangscharfe bilanzielle Energiemengenzuordnung an öffentlichen Ladeinfrastrukturen
- bisher werktäglicher Versand von Werten wird auf täglicher Versand geändert
- Versand der Berechnungsformel an Messstellenbetreiber und Lieferanten
Die detaillierten Auswirkungen der nun veröffentlichten Beschlüsse werden wir über die zuständigen Gremien im VKU identifizieren und Sie über mögliche Konsequenzen bei der Umsetzung zeitnah informieren.
Hier werden insb. die Arbeiten bei der Identifizierung und Umsetzung der aktualisierten Vorgaben der Marktkommunikation durch die VKU-AG Netzzugang und AG MsbG-Umsetzung fortgeführt.