In seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 hat der Umweltausschuss des Bundesrates beschlossen die Abstimmung über den Regierungsentwurf auf Ende Januar zu vertagen. Auf Sammler, Aufbereiter und Behandler von Bioabfällen kommen anspruchsvolle neue Anforderungen zur Minimierung der Kunststoffgehalte in Bioabfällen zu.
Die Novelle der Bioabfallverordnung ist der Schwerpunkt der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Mit den anderen Artikeln werden 5 weitere abfallrechtliche Verordnungen teils materiell, teils redaktionell geändert.
Wesentliche Aspekte der Änderungen an der Bioabfallverordnung sind die Einführung von Anforderungen an die weitere Entfrachtung der Abfälle von Fremdbestandteilen und die Ausweitung auf Anwendungen wie den Garten- und Landschaftsbau.
Ziel ist dabei vor allem die Reduzierung des Eintrages von Kunststoffen, aber auch von Glas und Metallen, in die Umwelt.
Dafür soll ein „Kontrollwert“ für den Kunststoffgehalt in den Bioabfällen vor Aufgabe in die biologische Behandlungsstufe eingeführt werden. Er soll bei verpackten Bioabfällen und Materialien grundsätzlich einen Wert von 0,5 % in der Trockenmasse mit einem Siebdurchgang von > 2 mm nicht überschreiten. Bei festen Bioabfällen wird der Kontrollwert 0,5 % in der Frischmasse mit einem Siebdurchgang > 20 mm betragen und bei festen Bioabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe 1 %.
Wird der Kontrollwert (mehrfach) überschritten, ergeben sich Pflichten zusätzlich zu den Sichtkontrollen bei der Abfallannahme für Anlagenbetreiber und Sammler, sowie Anordnungsbefugnisse und -pflichten für die Behörde gegenüber den Betreibern:
- eine Fremdstoffentfrachtung
- ein Abweisungsrechts des Abfallbehandlers
- eine Berichtspflicht bei Überschreitung des Kontrollwertes an die Behörde
- eine Anordnungspflicht der Behörde zur Mängelbehebung
- eine Untersagungsermächtigung der Behörde zur Abfallannahme
- die Festlegung der Untersuchungsstelle durch die Behörde.
Korrespondierend werden die verschärften Grenzwerte der Düngemittelverordnung für den Fremdstoffgehalt in den Paragraphen 4 aufgenommen.
Im Anhang 1 werden zahlreiche Einträge für zugelassene Bioabfälle aktualisiert. Dabei wird klargestellt, dass sog. biologisch abbaubare Kunststoffe nur in 2 Ausnahmefällen mit Bioabfällen erfasst werden dürfen: einerseits bestimmte landwirtschaftliche Mulchfolien durch Einarbeitung in den Boden an der Anfallstelle, andererseits bestimmte BAW-Sammeltüten für Bioabfälle. Es wird auch präzisiert, dass Altpapier und Papier-Sammeltüten nur als „Sammel- und Transportmaterialien“ und u. a. nur, wenn Wachse, Silikonbeschichtungen usw. nicht fossilen Ursprungs sind, mit Bioabfällen erfasst werden dürfen. Verpackungen, Kaffeekapseln usw. aus solchen Materialien dürfen nicht mit den Bioabfällen behandelt werden.
Außerdem müssen die für die Erfassung von Bioabfällen zugelassenen speziellen Beutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen zukünftig bundesweit einheitlich für die Verbraucher nach Anhang 5 gestaltet werden.
Der VKU unterstützt das Bestreben der Bundesregierung, die Einträge von Kunststoffen und anderen Fremdbestandteilen von Bioabfällen in die Umwelt weiter zu reduzieren und hat sich Mitte Oktober in einem Brief an die Länder für die Zustimmung des Bundesrates zum Regierungsentwurf ausgesprochen.
Für die Qualität der Bioabfälle ist die sortenreine Erfassung der Abfälle durch die Abfallerzeuger von größter Bedeutung. Der VKU fordert deshalb aber auch möglichst bald eine „große“ Novelle der BioAbfV mit deutlich stärkeren Pflichten für Erzeuger, die ihre Bioabfälle Entsorgungsträgern überlassen, sowie für Haus‑, Nutz- und Kleingärten.
Hintergrund
Etwa 10 Mio. t Bioabfälle (Bio- und Grüngut) stammen aus der haushaltsnahen und kommunalen Sammlung und öffentlichen Gärten und Parks. Biogut und Grüngut stellen fast 60 % der recycelten Bioabfälle in Deutschland (2017). Sie werden maßgeblich durch kommunale Unternehmen zu Biogas, Biomethan, flüssigen Gärprodukten und Komposten hoher Qualität verarbeitet.
Die Kompostverwertung unterstützt den Schutz von Wasser, Boden, Luft und Biodiversität sowie die Nahrungsmittelproduktion. Sie verbessert den Luft- und Wasserhaushalt der Böden, ermöglicht den (Wieder-)Aufbau der Humusschicht, führt den Böden nachhaltig natürliche Nährstoffgemische zu, bindet Kohlenstoff und Stickstoff, verringert Erosion und Deflation und schützt Grund- und Oberflächengewässer.