Die BNetzA gibt neue Hinweise zur Kostenaufteilung für den Netzanschluss von Biogasanlagen im Rahmen der Biogasumlage bei Anschlussleitungen mit einer Gesamtlänge von mehr als einem Kilometer Länge.
Neu ist:
Die Kammer geht zukünftig davon aus, dass der Kostendeckel von 250.000 Euro ausschließlich bei Anschlüssen zur Anwendung gelangt, deren Gesamtlänge einen Kilometer nicht überschreitet. Die Kosten für Netzanschlüsse mit einer Länge von mehr als einem Kilometer sind daher gesamthaft und ohne Anwendung eines Kostendeckels im Verhältnis von 25 zu 75 Prozent zwischen den Parteien aufzuteilen (anders nur für die Mehrkosten ab dem zehnten Kilometer nach § 33 Abs. 1 S. 4 GasNZV, insoweit wie bisher).
Hintergrund:
Nach § 33 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. GasNZV trägt der Anschlusskunde bei einem Netzanschluss einschließlich Verbindungsleitung mit einer Länge von bis zu einem Kilometer höchstens 250.000 Euro der Anschlusskosten. Diese Regelung wurde bisher als stets anwendbarer Freibetrag interpretiert, d. h. der Kostenanteil, der auf den ersten Kilometer der Leitung entfiel, war auch bei längeren Leitungen nur in Höhe von max. 250.000 Euro vom Einspeisepetenten zu tragen. Diese Auslegung ist in den vergangenen Monaten anhand eines konkreten Streitfalls Gegenstand umfangreicher Diskussionen geworden. Im Zuge einer vertieften Analyse der Rechtslage, welcher auch einen Austausch mit Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise sowie die Rezeption von unveröffentlichter und der Beschlusskammer bisher nicht bekannter Rechtsprechung beinhaltete, ist die Beschlusskammer zu einer Neubewertung der einschlägigen Regelungen gelangt.
Weitere Details:
- Die Beschlusskammer beabsichtigt nicht, diese Neubewertung auch auf Altfälle anzuwenden. Für alle Anschlussprojekte, in welchen der Netzanschlussvertrag bereits wirksam geschlossen wurde, wird den Beteiligten in Anbetracht der bisher anderslautenden Verlautbarungen unserer Behörde Vertrauensschutz gewährt; die auf diese Netzanschlüsse entfallenden Kostenanteile der Netzbetreiber, die unter Anwendung des Kostendeckels errechnet wurden, werden also weiterhin im Rahmen der Umlage akzeptiert.
- Für Netzanschlussverträge, welche in Kenntnis der revidierten Rechtsauffassung der Kammer geschlossen wurden oder werden, gilt dies nicht mehr. Dies betrifft zum einen Anschlussprojekte, bei welchen der Netzbetreiber und/oder der Anschlusspetent in den letzten Wochen hinsichtlich dieser Fragen bereits in Kontakt mit der Bundesnetzagentur stand und deshalb nicht mehr in die frühere Praxis vertrauen konnte.
- Zu beachten ist, dass die Beschlusskammer (wie schon bisher in ähnlichen Fallkonstellationen) in Ausnahmefällen eine günstigere Behandlung des Anschlusskunden zulässt, soweit dies dazu dient, volkswirtschaftlich ineffiziente Anschlussvarianten zu vermeiden. Hat der Kunde einen Anspruch auf einen für ihn günstigen kurzen Netzanschluss und erwiese dieser sich aufgrund besonderer Gegebenheiten als teurer im Vergleich mit einer längeren Anschlussvariante, bei welcher der Kunde jedoch einen größeren Anteil zu zahlen hätte, so darf (und sollte, wenn möglich) der Netzbetreiber die effizientere Variante realisieren und den Kunden wirtschaftlich so stellen, als habe er die kürzere Variante bekommen. Diese Möglichkeit besteht nach unserer Auffassung, weil die Biogasanschlussbestimmungen der GasNZV ihrem Zweck nach ausschließlich die Interessen des Biogaseinspeisers gegenüber dem Netzbetreiber schützen sollen, bei Einvernehmen beider Parteien also zugunsten des Einspeisers dispositiv sind. Die unter normalen Umständen nicht umlagefähige Begünstigung des Kunden über das nach der GasNZV erforderliche Maß hinaus kann in diesen Fällen im Rahmen der Umlage als Teil der notwendigen Anschlusskosten des Netzbetreibers auch bei einem längeren Netzanschluss berücksichtigt werden, weil sie dazu dient, noch höhere Kosten zu vermeiden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen, in welchen der Anschlusspetent die Errichtung eines Netzanschlusses mit einer Länge von weniger als einem Kilometer durchsetzen könnte, der Kostendeckel von 250.000 Euro auch auf eine längere, aber insgesamt günstigere Anschlussleitung angewandt werden darf (und zwar nicht nur auf den ersten Kilometer, sondern auf den gesamten Netzanschluss). Dies ist auch in Fallkonstellationen anwendbar, in welchen der tatsächliche Anschlussnetzbetreiber ein anderer ist als jener, welcher sich in weniger als einem Kilometer Entfernung zur Biogasanlage befunden hätte.