Kreislaufwirtschaftsgesetz
Neufassung der kommunalen Getrenntsammelpflichten 28.10.20

Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom Oktober 2020 wurden eine ganze Reihe von Änderungen am geltenden KrWG vorgenommen, die auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit für die kommunale Entsorgungswirtschaft von Bedeutung sind. Insbesondere zur Neufassung der kommunalen Getrenntsammelpflichten möchten wir einen ersten Überblick über die aus kommunaler Sicht wichtigsten Änderungen geben.

Die Novelle hat auch die kommunalen Getrenntsammelpflichten neu strukturiert und in § 20 Abs. 2 KrWG (neu) zusammengeführt. Diese Umstellung im Gesetz ist zu begrüßen, da nunmehr klargestellt ist, dass die Implementierung entsprechender Getrenntsammelsysteme eindeutig zum Kernbereich der kommunalen Entsorgungspflichten gehört. Gemäß § 20 Abs. 2 KrWG (neu) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nunmehr verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

  1. Bioabfälle;
  2. Kunststoffabfälle;
  3. Metallabfälle;
  4. Papierabfälle;
  5. Glas;
  6. Textilabfälle;
  7. Sperrmüll und
  8. gefährliche Abfälle.

Gegenüber den bislang schon getrennt zu sammelnden Verwertungsfraktionen kommt – in Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Art. 11 Abs. 1, 3. UA) – nunmehr die Fraktion der Textilabfälle hinzu, wobei die Getrenntsammlungspflicht hierfür erst ab dem 1. Januar 2025 gilt. Mit der Getrenntsammlung von Altkleidern und sonstigen Textilabfällen werden sich also die örE, wo noch nicht geschehen, perspektivisch auseinandersetzen müssen, wobei verschiedene Sammelsysteme und Organisationsmodelle in Betracht kommen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die kommunale Getrenntsammelpflicht für Textilabfälle die Möglichkeit der Durchführung gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen dieses Abfallstroms nicht entfallen lässt. Denkbar ist allerdings, dass bei der behördlichen Prüfung, ob einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interesse entgegenstehen, einer bestehenden kommunalen Sammlung ein größeres Gewicht beizumessen ist, da diese nunmehr in Erfüllung eines klaren gesetzlichen Auftrags betrieben wird. Dass die örE eine getrennte Sammlung von Sperrmüll durchzuführen haben, ergibt sich eigentlich aus der Natur der Sache, da das Wesensmerkmal von Sperrmüll darin besteht, nicht gemeinsam mit dem gemischten Siedlungsabfall in festen Abfallbehältern erfasst werden zu können. Zu beachten ist jedoch, dass Sperrmüll nunmehr in einer Weise gesammelt werden muss, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht. Damit werden die allgemeinen Vorgaben der Abfallhierarchie nach § 6 Abs. 1 KrWG spezifisch für den Abfallstrom des Sperrmülls konkretisiert. Eine direkte Zuführung sämtlicher Sperrmüllabfälle zur energetischen Verwertung dürfte dieser Vorgabe nicht mehr entsprechen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung einer wiederverwendungs- und recyclingkompatiblen Sperrmüllsammlung wird den örE allerdings ein weites Organisationsermessen zustehen.

Insbesondere wird es maßgeblich darauf ankommen, inwieweit für gebrauchstaugliche Sperrmüllgegenstände oder für aus dem Sperrmüll gewonnene Sekundärrohstoffe konkrete Absatzwege erschlossen werden können. Schließlich ist bei der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle, die auch jetzt schon zum Standardleistungsportfolio der örE gehört, sicherzustellen, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen. So wird dem allgemeinen Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle nach § 9a Abs. 1 KrWG (neu) Rechnung getragen. Zum Zwecke der Getrenntsammlung von gefährlichen Abfällen betreiben die örE vielerorts Schadstoffannahmestellen. Schadstoffmobile können die stationären Schadstoffannahmestellen sinnvoll ergänzen, allerdings nicht ersetzen. Die Getrenntsammlungspflicht der örE gilt nicht absolut, sondern steht gemäß § 9 KrWG (neu) unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, der in § 9 weiter ausgeformt wird.

Wichtig ist zudem, dass die Getrenntsammlung spezifisch der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling dienen soll und eine energetische Verwertung der getrennt gesammelten Abfallfraktionen nur in engen Ausnahmenfällen zulässig ist (§ 9 Abs. 4 KrWG (neu)). Damit kommt der Qualitätssicherung der getrennt erfassten Verwertungsfraktionen eine besondere Bedeutung zu, da die Minimierung von Störstoffen und Fehlwürfen eine wesentliche Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling darstellt.