Bundesrat beschließt zahlreiche Änderungsanträge
Novelle des Elektrogesetzes 17.02.21

Das Elektrogesetz wird derzeit novelliert. Hintergrund der Novelle sind zum einen die relativ geringen erfassten und den zuständigen Stellen gemeldeten Mengen von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG). Daneben wurde die Novelle auch zum Anlass genommen, Änderungen im Bereich der EAG-Erfassung und –Verwertung vorzuschlagen. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2021 mit dem Gesetzesentwurf befasst und eine Vielzahl von Änderungsanträgen beschlossen.

Der Bundesrat hat aus Sicht des VKU für die kommunale Abfallwirtschaft überwiegend begrüßenswerte Änderungsanträge gestellt, etwa würde die vorgesehene Bestimmung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) die Altgeräte selbst den Behältnissen zuteilen soll, insofern etwas relativiert, als die Zuteilung auch unter Aufsicht des örE vollzogen werden kann. Damit können auch klare Anweisungen der Annahmekontrolle oder des Wertstoffhofpersonals an die Bürger zur richtigen Zuteilung der Altgeräte anerkannt werden.

Positiv gewertet wird auch der Vorschlag des Bundesrats, die Mindestabholmenge bei den batteriebetriebenen Altgeräten, die als Untergruppe zu den Sammelgruppen 2, 4 und 5 separat zu sammeln sind, pro Untergruppe von 5 m³ auf 1,5 m³ zu senken. Demnach wären statt sieben Gitterboxen pro Untersammelgruppe nur noch zwei nötig. Kritisch sieht der VKU demgegenüber den Vorschlag des Bundesrats, die Mindestabholmenge bei Bildschirmgeräten auf 10 m³ zu senken und hier verbindlich kleine Behältnisse vorzuschreiben. Die in der Begründung des Bundesrats angeführten Rollgitterboxen oder -container à 2,5 m³ werden etwa bisher in der E-Schrott-Sammlung nicht eingesetzt und sind dementsprechend noch nicht für diesen Zweck erprobt.

Der VKU befürwortet grundsätzlich, dass eine Auswahlmöglichkeit auch von kleinen Behältnissen für die Sammelgruppe 2 geschaffen wird. Gleichwohl müssen weiterhin auch die bisher im ear-Portal hinterlegten 38 m³-Großcontainer für diese Sammelgruppe verwendet werden können. Ansonsten schlägt der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungen vor, die die Wiederverwendung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung begünstigen.

Der VKU wird das Verfahren weiter sehr eng begleiten, mit einer Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag wird noch vor der Sommerpause gerechnet. Das novellierte ElektroG soll am 1.1.2022 in Kraft treten.

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