Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf für eine Novelle des ElektroG vorgelegt. Die Novelle soll in dieser Legislaturperiode das parlamentarische Verfahren passieren. Während der Entwurf einige Erleichterungen für die kommunalen Betriebe etwa im Bereich der Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Meldewesen, vorsieht, sind andere vorgeschlagene Neuerungen aus kommunaler Sicht kritisch zu bewerten.
Insbesondere die neuen Vorgaben für Wertstoffhöfe, die Elektro- und Elektronikaltgeräte sammeln, werden abgelehnt. Es handelt sich dabei etwa um die Vorgabe von Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung und undurchlässiger Oberfläche. Hierbei ist festzuhalten, dass durch die Vorgabe von gedeckten Behältnissen für die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie durch die bestehenden Genehmigungsauflagen für Wertstoffhöfe bereits heute ein hoher Schutzstandard erreicht wird, weswegen es der neuen Vorgaben nicht bedarf. Andernfalls ist durchaus wahrscheinlich, dass gerade kleinere Wertstoffhöfe nicht mehr für die Annahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten zur Verfügung stehen können. Dies wäre das Gegenteil von dem durch die Novelle eigentlich verfolgten Ziel, nämlich die Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch die Bürger zu erleichtern.
Des Weiteren will der Gesetzesentwurf auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen annahmeberechtigt für Elektro- und Elektronikaltgeräte machen, auch Holsysteme und eine Drittbeauftragung wären zulässig. Insofern würde hierdurch die gewerbliche Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erstmals in der Geschichte des ElektroG legitimiert. Nicht nur würde dadurch die Zuständigkeit für die Elektro- und Elektronikaltgeräteerfassung weiter zersplittert, sondern es würde auch die Bekämpfung illegaler Sammlungen stark erschwert, da die Bürger kaum noch unterscheiden könnten, wer für die Sammlung berechtigt ist und wer nicht.
Der VKU vermisst im Referentenentwurf des Weiteren, dass statt der bisher drei vorgegebenen Untersammelgruppen „batteriebetriebene Altgeräte“ eine einheitliche Sammelgruppe „batteriebetriebene Altgeräte“ vorgesehen wird. Diese Forderung wird von vielen Kommunen schon aus Platzgründen seit langem erhoben, da derzeit die Bestellung von 3 x 7 Gitterboxen im Rahmen der Abholkoordination nötig ist. Bei einer einheitlichen Sammelgruppe wären nur 1 x 7 Gitterboxen zu bestellen. Diese Änderung wird vom VKU weiterhin mit Nachdruck gefordert.
Positiv kann am Referentenentwurf angemerkt werden, dass die Zertifizierungsvorgaben für Erstbehandlungsanlagen, die Elektro- und Elektronikaltgeräte nur zur Wiederverwendung vorbereiten, gegenüber sonstigen Erstbehandlungsanlagen erleichtert werden. Ebenso positiv ist, dass die öRE künftig bei der stiftung ear nur noch die Übergabestellen melden müssen und nicht mehr jede einzelne Sammelstelle, das ursprünglich vorgesehene Sammelstellenregister hat sich demnach nicht bewährt.
Der VKU wird das Verfahren zur Novellierung des ElektroG weiter eng begleiten und die wichtigsten Aspekte klar adressieren.