Thermische Abfallverwertung
VKU legt Rechtsgutachten zu Siedlungsabfällen als Brennstoffe nach dem BEHG vor 02.06.20

Derzeit befindet sich das 1. Änderungsgesetz zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), mit dem die ab 2021 geltenden CO2-Preise erhöht werden sollen, in der parlamentarischen Beratung, am 16.9.2020 findet hierzu eine Sachverständigenanhörung mit Beteiligung des VKU statt. In diesem Kontext wird auch diskutiert, ob Siedlungsabfälle dem Anwendungsbereich des BEHG unterfallen sollen. Der VKU spricht sich entschieden gegen eine Einbeziehung der Siedlungsabfälle in den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG aus und hat hierzu – gemeinsam mit der ITAD – bereits zahlreiche Initiativen gestartet. Eine CO2-Bepreisung könnte bei Siedlungsabfällen keine Lenkungswirkung entfalten, insbesondere könnten die Betreiber thermischer Abfallbehandlungsanlagen nicht auf andere „Brennstoffe“ ausweichen, die Anlagen haben vielmehr in erster Linie eine Entsorgungsfunktion. Mit anderen Worten: Öl kann in der Erde bleiben, Abfall aber nicht in der Tonne!

Um unseren Standpunkt zu untermauern, haben wir bei den renommierten Experten Prof. Frenz/Prof. Schink/RA Ley ein Rechtsgutachten eingeholt, das wir Ihnen im mitgliedergeschützten Bereich unserer Website zur Verfügung stellen.

Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass Siedlungsabfälle nicht in den Anwendungsbereich des BEHG fallen und diesem auch nicht unterworfen werden dürfen. Die Logik des nationalen Emissionshandels nach dem BEHG, fossile Brennstoffe immer mehr zu reduzieren und die Zertifikatpreise immer weiter zu erhöhen, passt nicht auf Siedlungsabfälle, für die schon aus Gründen der Entsorgungssicherheit die Möglichkeit der thermischen Behandlung stets erhalten bleiben muss. Siedlungsabfälle sind eben keine „Brennstoffe“ wie Kohle, Öl oder Gas.

Ihre Einbeziehung in den Zertifikathandel hätte lediglich steigende Abfallgebühren zur Folge, aber keinen ökologischen Lenkungseffekt. Schließlich droht mit der jüngst beschlossenen EU-Steuer auf nicht recycelte Plastikabfälle eine Doppelbelastung, da Kunststoffabfälle im Falle ihrer energetischen Verwertung sowohl steuerpflichtig als auch als fossiler Anteil des Siedlungsabfalls emissionshandelspflichtig wären. Vor diesem Hintergrund haben wir in dieser Woche die fachlich zuständigen Abgeordneten des Deutschen Bundestags darum gebeten, Siedlungsabfälle auch künftig nicht mit einem CO2-Preis zu belasten und dies in geeigneter Weise klarzustellen. Klar ist insoweit auch, dass sich die zum BEHG zu erlassenden Durchführungsverordnungen nicht auf Siedlungsabfälle beziehen dürfen, andernfalls wären sie mangels Rechtsgrundlage dem Risiko der Nichtigkeit ausgesetzt.

Schließlich ist uns die Klarstellung wichtig, dass unsere Ablehnung einer CO2-Bepreisung von Siedlungsabfällen keinesfalls gleichbedeutend ist mit einer Verweigerung von weitergehenden Maßnahmen für den Klimaschutz.

Für die Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung ist die kommunale Abfallwirtschaft weiterhin bereit, erhebliche Anstrengungen zu leisten, zumal sie die siedlungsabfallstämmigen Treibhausgasemissionen seit 1990 bereits um ¾ reduziert und damit die Branche auf einen Spitzenplatz beim Klimaschutz geführt hat. Nur ist das BEHG für die Abfallwirtschaft das falsche Instrument.

Für Rückfragen steht Ihnen in der Geschäftsstelle Dr. Martin Gehring (gehring@vku.de, Durchwahl – 162) ab der 33. KW wieder zur Verfügung.