Zur Umsetzung der Artikel 25-27 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II haben Parlament, Länderkammer und Regierung das Gesetz und die Verordnungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote im Verkehr beschlossen. Der Anteil Erneuerbarer Energien im Straßen- und Luftverkehr soll damit deutlich erhöht werden.
Jeweils in der letzten Sitzung vor den Bundestagswahlen hat der Bundesrat der neuen Fassung des Gesetzes zugestimmt und das Bundeskabinett die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote verabschiedet. Mit der Artikelverordnung erfolgen vor allem Änderungen an der 36. und 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung.
Das Gesetz hat eine hohe Relevanz vor allem für alle VKU-Mitgliedsunternehmen, die Wasserstoff unmittelbar aus Biomasse/Bioabfällen/Biogas/Faulgas/Klärgas herstellen (wollen) oder Energie aus gemischten Abfällen für dessen Produktion einsetzen (wollen).
Die Treibhausgasminderungs-Quote wird schrittweise auf 25 % ab 2030 angehoben und ein wirksamer Anreiz für den Markthochlauf der Power-to-X (PtX)-Technologie geschaffen, denn der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos wird dreifach innerhalb der THG-Quote angerechnet.
Ab 2023 werden in Deutschland aber keine Biokraftstoffe aus Palmöl mehr gefördert. „Anstelle des Palmöls fördert der Bund künftig fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen über eine Mindestquote. Diese Quote steigt stufenweise auf 2,6 % bis 2030 an. Der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln an der Treibhausgasminderungs-Quote hingegen darf die Obergrenze von 4,4 % nicht überschreiten. … Innerhalb der THG-Quote soll der Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen … auf mindestens 2,6 % bis 2030 steigen. Fortschrittliche Biokraftstoffe werden zum Beispiel aus Reststoffen wie Stroh und Gülle gewonnen. Die Verwendung dieser Rohstoffe ist nachhaltig und wird oberhalb der für die einzelnen Jahre vorgegebenen Mindestmengen zusätzlich mit einer doppelten Anrechnung innerhalb der THG-Quote gefördert. Biokraftstoffe aus Altspeiseölen und erstmals auch tierische Abfallstoffen können bis zu 1,9 Prozent angerechnet werden.“ (BMU)
Zugleich wird zur Anrechnung auf die Erfüllung der Quote bei Kraftstoffen für den Straßenverkehr jeglicher Wasserstoff aus erneuerbaren Energien zugelassen, auch solcher, der unmittelbar (z. B. durch Dampfreformierung) oder mittelbar (unter Einsatz von Strom aus Biomasse) hergestellt wird. Dafür hatte sich der VKU zusammen mit ITAD, Bioenergie- und vielen anderen Verbänden intensiv eingesetzt, denn die Energiewende im Verkehrsbereich benötigt „jeden Gramm Wasserstoff“ aus inländischen Quellen, der nachhaltig produziert werden kann. „Oranger“ Wasserstoff (aus Energie) aus Abfällen ist treibhausgasneutral, klimafreundlich und nachhaltig – deshalb muss er technologieunabhängig und auch anteilig auf die Quote anrechenbar sein.
Die neuen Regelungen zu Wasserstoff werden außerdem mit einer Verordnungsermächtigung unter Beteiligung des Bundestages verknüpft. Zudem muss das Regelwerk alle 2 Jahre evaluiert werden. Beides ist aus VKU-Sicht sinnvoll: Der Bundestag berücksichtigt damit sowohl die gesellschaftliche Bedeutung als auch den raschen technologischen Fortschritt.
In einer Entschließung hatte der Bundestag die Regierung außerdem u. a. aufgefordert, die Anrechnung der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe (aus fossilen Abfällen) ergebnisoffen zu prüfen. Deren Anrechnung ist bislang in Deutschland nicht geplant, obwohl die Erneuerbare-Energien-Richtlinie dies erlaubt. Der VKU tritt auch hier dafür ein, Energie aus Abwärme und Abfällen bei der Anrechnung auf Klimaschutzquoten umfassend den Erneuerbaren Energien gleichzustellen.
Das Gesetz wurde am 29.09.2021 im Bundesgesetzblatt I verkündet (S. 4458 ) und ist am 01.10.2021 in Kraft getreten. Auch die Verordnung wird voraussichtlich in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet und zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.