Daher gilt es vorausschauend bestimmte Verhaltensregeln zu beachten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang ist besonders auf das Thema Sonnenschutz hinzuweisen. Als Bestandteil der Gefährdungsanalyse und im Sinne seiner Führsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern bei Bedarf ausreichender Sonnenschutz zur Verfügung steht und dieser auch genutzt wird. Welche Schutzmaßnahmen diesbezüglich in Betracht kommen hängt von den Bedingungen im jeweiligen Betrieb ab.
Unterschieden wird in technische, organisatorische und auch persönliche Maßnahmen, wobei die persönlichen Schutzmaßnahmen an letzter Stelle stehen sollten. Die Berufsgenossenschaft BG-Verkehr betont, dass die beste persönliche Schutzmaßnahme gegen UV-Strahlung angemessene Kleidung ist: je dichter die Kleidung, desto größer ist die Schutzwirkung. Zu empfehlen sind atmungsaktive Materialien, zum Beispiel dicht gewebte Baumwolle und auf jeden Fall eine Kopfbedeckung mit einer breiten Krempe und Nackenschutz. Hautschutzcremes sind nachrangig zu betrachten. Sie sollten nur dann verwendet werden, wenn ein Schutz auf andere Weise nicht möglich ist, da ihr Schutz nur vorübergehend ist. Liegen Hautpartien jedoch frei, sollten diese auch mit einem dem Hauttyp entsprechenden Sonnenschutzmittel rechtzeitig und ausreichend eingecremt werden. Zudem sollten Beschäftigte bei hochsommerlichen Temperaturen regelmäßige Pausen im Schatten einlegen und viel trinken, um den Flüssigkeitsbedarf zu decken. Andernfalls sinkt die Leistungsfähigkeit, was wiederum zur Ermüdung und einem erhöhten Unfallrisiko führt.
Technische Maßnahmen (TM) | Organisatorische Maßnahmen (OM) | Persönliche Maßnahmen (PM) |
Unterstellmöglichkeiten schaffen | Unterweisung der Beschäftigten über die möglichen Gefahren durch die Sonnenstrahlung und über Schutzmaßnahmen | Angemessene Kleidung tragen, die den Körper weitgehend bedeckt (atmungsaktive Materialien, dicht gewebte Baumwolle) |
Arbeitsbereiche mit Sonnenschirmen und Sonnensegeln ausstatten | Aufenthalt der Beschäftigten in der Sonne nach Möglichkeiten zeitlich beschränken | Kopfbedeckung tragen |
Im Schatten arbeiten oder in geschlossenen Räumen | Art und Umfang der Pausen an die Tageszeit anpassen | Hautschutzcremes mit Lichtschutzfaktor 30 für Stellen verwenden, die nicht von der Kleidungabgedeckt werden können |
Klimatisierte Fahrzeuge benutzen | Bei der Arbeitsplanung berücksichtigen, dass die UV-Strahlung mittags ihren Höhepunkt hat, Arbeitszeitenverschiebung prüfen | Sonnenschutzbrille (UV-Schutz) nach EN 166 und EN 172 mit seitlicher Abschirmung tragen, die auch für den Straßenverkehr geeignet ist (Weitere Anforderungen an den Augenschutz beachten, ggf. Splitterschutz erforderlich) |