Wasserentnahmeentgelte in Deutschland
Aktualisierte VKU-Grafik: Wasserentnahmeentgelte der Bundesländer im Vergleich 19.07.24

In Deutschland erheben derzeit 13 Bundesländer ein Wasserentnahmeentgelt in unterschiedlicher Höhe und Ausgestaltung. Die aktualisierte VKU-Grafik liefert mit Stand 2024 eine vergleichende Darstellung der Abgabensätze für die öffentliche Wasserversorgung und des jährlich erzielten Gesamtaufkommens laut der jeweiligen Haushaltspläne der Bundesländer.

Die Abgabensätze weisen bundesweit teilweise deutliche Unterschiede auf. Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erheben mit 5 Cent/m3 das niedrigste Entnahmeentgelt. Danach folgen Sachsen (5,6 Cent/m3), Rheinland-Pfalz (6 Cent/m3) und Bremen (7,5 Cent/m3). Diese Bundesländer haben einen Abgabensatz, der weniger als 10 Cent/m3 beträgt. Berlin erhebt mit 31 Cent/m3 weiterhin das höchste Entgelt, gefolgt von Hamburg mit 18,53 Cent/m3. In Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Bremen und im Saarland wurde das Entgelt zuletzt erhöht.

In Mecklenburg-Vorpommern soll das Landeswassergesetz reformiert werden, wodurch sich das Wasserentnahmeentgelt ebenfalls erhöhen würde. Das Entgelt für die Grundwasserentnahme würde sich demnach ab 2025 von 0,10 auf 0,20 Cent pro Kubikmeter verdoppeln. Bei der Entnahme von Oberflächenwasser ist eine Erhöhung von 0,03 Cent pro Kubikmeter geplant In Schleswig-Holstein soll ab 2025 eine Anpassung der Abgabensätze an die Inflation erfolgen. Die Abgabe für die Grundwasserentnahme würde dann je nach Verwendungszweck um 0,02 bzw. 0,029 Euro pro m3 ansteigen. Für die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern würden zukünftig 0,013 Euro pro m3 anstatt der bisher 0,01 Euro fällig werden.

In Bayern, Hessen und Thüringen wird derzeit auf die Erhebung einer Abgabe auf Wasserentnahmen verzichtet. In Bayern und Hessen ist die Einführung derzeit im Gespräch.  Das hessische Umweltministerium hat zudem im Jahr 2023 eine Studie in Auftrag gegeben, wo die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts untersucht wurde. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Einführung Lenkungsanreize zum sorgsamen Umgang mit Wasser setzen kann. In Bayern verzögert sich die Einführung eines Wassercents momentan noch. Ein Kabinettsbeschluss vor der Sommerpause ist nicht mehr zu erwarten. Es wird jedoch betont, dass der Wassercent im Herbst beschlossen werden soll, um das Grundwasser zu schützen. Die Einnahmen sollen zweckgebunden in die Wasserinfrastruktur in Bayern fließen.

Die bestehenden landesspezifischen gesetzlichen Regelungen für die Erhebung der Wasserentnahmeentgelte sind sehr heterogen ausgestaltet und unterscheiden sich nicht nur in der Höhe der Abgabensätze. Auch in den Geltungsbereichen für Grund- und Oberflächenwasser, bei der Differenzierung nach verschiedenen Nutzergruppen oder auch bei der Zweckbindung der Mittelverwendung gibt es Unterschiede. Oftmals gelten für die öffentliche Wasserversorgung höhere Abgabensätze als für andere Nutzergruppen. Jedoch sollte die Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge keinem höheren Entgeltsatz unterliegen und dadurch gegenüber anderen Wassernutzungen benachteiligt werden.

Für das Jahr 2024 wird in den Bundesländern, die ein Wasserentnahmeentgelt erheben, laut Haushaltsplanung voraussichtlich ein Aufkommen von etwa 453 Million Euro erzielt. Die Einnahmen für Hamburg sind dabei nicht berücksichtigt, da keine entsprechenden Angaben veröffentlicht wurden. Nicht in jedem Bundesland besteht für die Verwendung der Einnahmen eine gesetzlich verankerte Zweckbindung. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes wirkt sich unmittelbar auf die Kosten der Trinkwasserversorgung aus und führt zu einer Erhöhung der Wasserentgelte für die Kunden. Da das Gesamtaufkommen aus den Wasserentnahmeentgelten zum Großteil von der öffentlichen Wasserversorgung generiert wird, sollte es zweckgebunden für Maßnahmen des Gewässerschutzes und für die Belange der Wasserversorgung vorgesehen werden. Um die Akzeptanz der Wasserentnahmeentgelte zu erhöhen, ist eine Verbesserung der Transparenz der Mittelverwendung unabdingbar. Die wenigsten Landesgesetze sehen bislang Berichtspflichten vor, die einen Einblick in die tatsächliche Mittelverwendung ermöglichen.