§2b UStG
Privatrechtliche Abwasserentgelte führen nicht automatisch zur Umsatzsteuerpflicht

Seit Monaten wird diskutiert, ob kommunale Entsorgungsunternehmen, die anstelle einer Gebühr ein privatrechtliches Entgelt vereinnahmen, künftig allein aus diesem Grund der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Auch innerhalb der Finanzverwaltung war die Frage umstritten, so dass letztlich die Finanzminister darüber entscheiden mussten. Am 22.06.2017 haben diese nun die VKU-Position bestätigt, wonach die Vereinnahmung von Entgelten der Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.d. § 2 b UStG nicht entgegensteht. Kommunale Entsorgungsleistungen, für die - wie z.B. in der Abwasserbeseitigung oder der Hausmüllentsorgung - ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, bleiben somit in jedem Fall nichtsteuerbar.

06.12.17

Privatrechtliche Abwasserentgelte nicht automatisch umsatzsteuerpflichtig
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Spätestens ab 2021 müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) § 2 b UStG, der die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu regelt, anwenden. Die Nichtsteuerbarkeit einer jPdöR setzt dann u.a. voraus, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Teile der Finanzverwaltung vertraten zuletzt die Auffassung, dass diese Voraussetzung nie erfüllt ist, wenn für eine Tätigkeit anstelle einer Gebühr ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Diese Sichtweise hätte dazu geführt, dass auch die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bei Vereinnahmung eines Entgelts umsatzsteuerpflichtig geworden wäre.

Der VKU vertritt hierzu seit jeher die Auffassung, dass zumindest in den Fällen, in denen die jPdöR einen Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen kann, stets eine Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.d. § 2 b UStG vorliegt. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich die öffentliche Hand innerhalb der nur für sie geltenden Sonderregelungen bewegt. Wenn jedoch für Private der gleiche Rechtsrahmen gilt, wie für die öffentliche Hand, liegt demnach keine Ausübung öffentlicher Gewalt vor.

Dies ist aber in den Fällen, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang nach dem KrWG (Hausmüll) bzw. den Landeswassergesetzen (Abwasser) besteht, aus Sicht des VKU eindeutig nicht der Fall, denn diesen kann nur die zur Entsorgung verpflichtete jPdöR geltend machen. Die Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte ändert daran nichts. Diese Auffassung haben VKU und kommunale Spitzenverbände zuletzt in einer Stellungnahme gegenüber den Abteilungsleitern der Obersten Finanzministerien des Bundes und der Länder ausführlich dargelegt.

Nachdem auf Ebene der Referats- und Abteilungsleiter der oberen Finanzminister des Bundes und der Länder noch knapp mehrheitlich entschieden wurde, dass in Fällen der Vereinnahmung privatrechtlicher Entgelte stets von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, haben sich die Finanzminister am 22.06.2017 gegen diesen Beschluss gestellt. Demnach gilt künftig, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die öffentliche Hand einen Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen kann, von einer Ausübung öffentlicher Gewalt auszugehen ist.

Damit hat sich nun doch noch die Sichtweise des VKU auch innerhalb der Finanzverwaltung durchgesetzt. Formal müssen sich jedoch die Abteilungsleiter aus Bund und Ländern noch einmal mit der Thematik befassen, da die Finanzminister-Konferenz als Länder-Gremium den Beschluss der Abteilungsleiter nicht aufheben können. Dem Vernehmen nach soll dies auf einer der nächsten Sitzungen der Abteilungsleiter erfolgen.