Konzessionsabgabenrecht
BGH entscheidet zum Umfang des Kommunalrabatts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 05.12.2023 | Az.: EnVR 59/21 entschieden, dass ein Kommunalrabatt nur auf den Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis gewährt werden kann, nicht aber auf gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung.
20.02.24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 05.12.2023 | Az.: EnVR 59/21 entschieden, dass ein Kommunalrabatt nur auf den Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis gewährt werden kann, nicht aber auf gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung.
Hintergrund des Streites war die Genehmigung des Regulierungskontensaldos eines Netzbetreibers durch die BNetzA gemäß § 5 Abs. 3 ARegV für das Jahr 2017 sowie die Verteilung durch Zu- bzw. Abschläge auf die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Jahre 2019 bis 2021. Die Genehmigung erfolgte abweichend vom Antrag des Netzbetreibers.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV können Netzbetreiber als Nebenleistung zum Konzessionsvertrag Gemeinden einen Preisnachlass auf den Eigenverbrauch in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags für den Netzzugang gewähren. Die BNetzA berücksichtigte allerdings die vom Netzbetreiber im Zuge des Kommunalrabatts gewährten Preisnachlässe auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV. Die BNetzA erkannte auch die regulatorischen Forderungen aus der Umsatzsteuernachzahlung auf den Kommunalrabatt aus den Jahren 2014 bis 2017 nicht als erzielbare Erlöse gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV für das Jahr 2017 an. Das OLG Düsseldorf folgte in der ersten Instanz der Auffassung der BNetzA.
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Preisnachlässe nicht zu den gem. § 5 Abs. 1 ARegV berücksichtigungsfähigen Erlösminderungen zählten. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf die Preisnachlässe sei auch nicht geboten, da die Preisnachlässe in der konkreten Form nicht zulässig seien. Versorgungsunternehmen dürften Gemeinden nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV einen Preisnachlass nur auf den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis gewähren, nicht hingegen auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb. Der BGH begründet dies sowohl mit dem Wortlaut des § 3 KAV als auch der Verordnungshistorie. Der BGH sieht hier auch keinen Fall des Vertrauensschutzes oder des Rückwirkungsverbotes, der eine solche Rechtswirkung ausschließen würde. Ebenso könnten Umsatzsteuernachzahlungen auf den Kommunalrabatt nicht als erlösmindernd angesetzt werden.
Der VKU hat schon nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Vorinstanz dazu geraten, die Gewährung des Kommunalrabatts zu überprüfen und ggf. anzupassen. Mit der BGH-Entscheidung ist nun endgültig entschieden, dass kein Kommunalrabatt auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewährt werden kann.