Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Geschäftsführung fraglich
BNetzA leitet Verfahren zur Untersagung der Tätigkeit von gas.de als Energielieferant ein
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Verfahren zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant gegen die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH wegen des Verdachts fehlender Leistungsfähigkeit und Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung eingeleitet.
04.05.23
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Verfahren zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant gegen die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH wegen des Verdachts fehlender Leistungsfähigkeit und Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung eingeleitet.
Die BNetzA hat laut einer eigenen Pressemitteilung vom 11.04.2023 ein Verfahren zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant gegen die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH eingeleitet.
Klaus Müller, Präsident der BNetzA, erklärte hierzu: Wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit eines Lieferanten oder an der Zuverlässigkeit von dessen Geschäftsführung besteht, dann prüfen wir, ob wir dem Unternehmen die Tätigkeit als Energielieferant untersagen müssen.
Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH war bereits in der Vergangenheit als Energielieferant tätig. Sie hatte zum 02.12.2021 die Verträge ihrer Kunden kurzfristig beendet und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferant gegenüber der BNetzA angezeigt.
Das Verfahren wurde zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Amts wegen eingeleitet, nachdem die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH sich erneut als Energielieferant gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 EnWG bei der BNetzA angezeigt hat.
Im Rahmen des Verfahrens sind nun die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen.
Die BNetzA prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur kann das rechtswidrige Verhalten untersagen.