Ausschluss von der Grundversorgung für drei Monate nur im Ausnahmefall
BNetzA-Positionspapier zur Abgrenzung der Grund- von der Ersatzversorgung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18.01.2023 auf ihrer Webseite im Energie-Verbraucherportal ein Positionspapier veröffentlicht, in dem sie aus ihrer Sicht Klarstellungen zur Abgrenzung der Grund- von der Ersatzversorgung formuliert.

25.01.23

Auslöser für das Positionspapier seien laut BNetzA Verbraucherbeschwerden von über fehlerhafte Zuordnungen in die Grund- bzw. Ersatzversorgung. Dies betreffe insbesondere Sachverhalte, bei denen der bisherige wettbewerbliche Energieliefervertrag durch Kündigung des Haushaltskunden oder des Lieferanten beendet wurde. Dies sei dann für die Kunden besonders relevant, wenn der jeweilige Grundversorger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, höhere Allgemeine Preise in der Ersatzversorgung als in der Grundversorgung nach § 38 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Wird der bisherige Energieliefervertrag durch ordentliche Kündigung oder Sonderkündigung beendet, wisse der Haushaltskunde laut BNetzA in aller Regel um die Beendigung der Belieferung. Schließe er dennoch keinen neuen wettbewerblichen Liefervertrag ab, sei davon auszugehen, dass er durch die Entnahme von Energie einen Grundversorgungsvertrag abschließen möchte. Dieser konkludente Vertragsschluss sei weder bei einer Kündigung des bisherigen Vertrags durch den Lieferanten noch durch den Haushaltskunden ausgeschlossen.

Der Fall, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG keine Pflicht zur Grundversorgung für die Dauer von drei Monaten bestehe, sei als Ausnahme von der Regel der Grundversorgung aus Sicht der BNetzA eng auszulegen. Er greife, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Eine (analoge) Anwendung dieser Ausnahmeregelung in anderen Fällen der Lieferbeendigung zu Lasten der Haushaltskunden komme nach Auffassung der BNetzA im Regelfall nicht in Betracht.

Führten etwaige hohe Kundenzuwächse in der Grundversorgung dazu, dass die Allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht mehr kostendeckend seien, könne der Grundversorger unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen die Preise erhöhen.

Aufgrund der hohen aktuellen Relevanz weist die BNetzA zudem auf die Vorgaben zur Veröffentlichung der Allgemeinen Preise in der Grund- und Ersatzversorgung hin. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein (§ 36 Abs. 1 Satz 3 1.Halbsatz EnWG).