Neue IT-Sicherheitspflichten für die Abfallwirtschaft
BSI-Kritisverordnung zur Abfallwirtschaft veröffentlicht
Die BSIG-Kritisverordnung zur Siedlungsabfallentsorgung wurde verabschiedet. Zukünftig werden Teile der Siedlungsabfallentsorgung als kritische Infrastrukturen eingestuft, was mit zusätzlichen Pflichten für die Betreiber dieser Anlagen einhergeht.
19.12.23
Die BSIG-Kritisverordnung zur Siedlungsabfallentsorgung wurde verabschiedet. Zukünftig werden Teile der Siedlungsabfallentsorgung als kritische Infrastrukturen eingestuft, was mit zusätzlichen Pflichten für die Betreiber dieser Anlagen einhergeht.
Das im Jahr 2021 geänderte BSI-Gesetz (BSIG) nahm erstmals den Sektor der Siedlungsabfallentsorgung in seinen Geltungsbereich auf. Ausstehend war jedoch noch die entsprechende Anpassung der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisVO), die nunmehr am 06.12.2023 verkündet wurde und zum 01.01.2024 in Kraft tritt.
Die BSI-KritisVO definiert die konkreten Anlagenkategorien aus den Bereichen der Abfallsammlung/-beförderung und der Abfallverwertung/-beseitigung, die bei der Erreichung konkreter Schwellenwerte als kritische Infrastruktur anzusehen sind. Die Grundlagen für die Definition der Anlagenkategorien und die Ableitung der Schwellenwerte waren von einem Kernteam beim Bundesinnenministerium (BMI) gelegt worden, an dem der VKU beteiligt war. Die Verordnung baut wesentlich auf diesen Grundlagen auf. Die Einzelheiten zu den Anlagenkategorien, den betroffenen Abfallströmen und den Schwellenwerten finden Sie in der nachstehenden
Die BSI-KritisVO setzt den (potenziellen) Betreibern von kritischen Infrastrukturen in der Abfallwirtschaft konkrete Fristen. Einerseits müssen die Betreiber der in der Verordnung beschriebenen Anlagen selbst einstufen, ob diese Anlagen – etwa mit Blick auf die Schwellenwerte - als kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung gelten. Im bejahenden Falle muss sich der Betreiber bis zum 02.04.2024 beim BSI als Betreiber kritischer Infrastruktur registrieren. Zudem müssen die Betreiber bis zu diesem Zeitpunkt auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik (TOMs) umgesetzt haben. Weiterhin müssen sie ab dem 01.04.2024 auch (erhebliche) Störungen an das BSI melden. Spätestens bis zum 02.04.2026 müssen die Betreiber die Umsetzung der TOMs auch beim BSI nachgewiesen haben.
[BW1]Hier Verweis auf das gesonderte Dokument (Abstract)