Abwasserentsorgung
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsprechung zum Anschluss- und Benutzungszwang

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG) über die Kosten des Anschlusses an einen Abwasserkanal im Zusammenhang mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Abwasseranlage bestätigt.

03.12.24

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 24.09.2024 | Az.: 8 B 12.24 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Thüringer OVG vom 15.11.2023 | Az.: 4 KO 25/17 zurückgewiesen.

Das OVG hatte hierzu grundsätzlich festgestellt, dass die Frage, wann, ob und wo ein Grundstück im Gebiet des für die Abwasserbeseitigung Zuständigen an dessen öffentlich-rechtliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, in seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, in Übereinstimmung mit europa- und wasserrechtlichen Vorgaben bzw. wasserwirtschaftlichen Gründen auszuübenden Planungsermessen liegt und das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine eigene private Kläranlage betreibt, grundsätzlich von vornherein dahin gehend eingeschränkt ist, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen.

Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, kann durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden.

Ungünstige topographische Gegebenheiten, die zwecks Anschlusses des Grundstückes an den Abwasserkanal eine Hebeanlage erfordern, oder ein nur geringer Abwasseranfall auf dem anzuschließenden Grundstück rechtfertigen jedoch grundsätzlich keine Befreiung.

Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang ist aber dann gegeben, wenn die Kosten des Anschlusses ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs darstellen, also wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die konkreten Anschlusskosten dem ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden konkreten Verkehrswert des Grundstückes annähern. Wenn dieser Fall nicht vorliegt, bedarf es, ohne dass eine pauschalierende Wertgrenze bei bestimmten Typen von Grundstücken angenommen werden kann, einer für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der objektiven, grundstücksbezogenen Gründe.

Eine solche Unverhältnismäßigkeit des Anschlusszwangs liegt im Einzelfall jedenfalls offensichtlich nicht vor, wenn - wie im entschiedenen Fall - die konkreten Anschlusskosten noch nicht einmal 10 % des aktuellen Verkehrswertes erreichen.

Das BVerwG hat dies zum einen bestätigt und zum anderen die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind laut BVerwG nicht gegeben.