Unwirksamkeit des OVG Münster-Urteils festgestellt
BVerwG stellt Beschwerdeverfahren gegen Urteil zur Abwassergebührenkalkulation in NRW ein
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte am 17.05.2022 seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren in NRW geändert. Hiergegen die beklagte Stadt Oer-Erkenschwick Nicht-Zulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Das BVerwG hat das Verfahren nun eingestellt.
03.05.23
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte am 17.05.2022 seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren in NRW geändert. Hiergegen die beklagte Stadt Oer-Erkenschwick Nicht-Zulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Das BVerwG hat das Verfahren nun eingestellt.
Das OVG Münster hatte am 17.05.2022 in einem Musterverfahren (Az.: 9 A 1019/20) entschieden, dass die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 rechtswidrig ist, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
Das OVG hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatte die Stadt Oer-Erkenschwick Beschwerde beim BVerwG einlegt.
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 07.03.2023 | Az.: 9 B 15.22 das Beschwerdeverfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zugleich hat das BVerwG die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen und des OVG Münster festgestellt und die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen der Stadt Oer-Erkenschwick auferlegt, da diese mit der Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide das erledigende Ereignis herbeigeführt und zu erkennen gegeben hat, dass sie selbst von der Rechtswidrigkeit der Bescheide ausgeht.
Über die Folgen der Beendigung des Beschwerdeverfahrens insbesondere im Hinblick auf Gebührenbescheide, die das Jahr 2021 betreffen und die mit einem Widerspruch angegriffen worden sind, informiert die Mitteilung 284/2023 des Städte- und Gemeindebundes (StGB) NRW vom 24.04.2023.