Forderungsinkasso
DS-GVO-Verstoß durch unrechtmäßige Schufa-Meldung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Meldung eines Inkassobüros über eine nicht bezahlte Rechnung an die SCHUFA, die nicht zwischen der Hauptforderung und den Nebenforderungen differenziert, gegen die DS-GVO verstößt. Der von dem Negativeintrag Betroffene kann daher den Widerruf bei der SCHUFA verlangen.

04.12.24

Im Streitfall war ein Kunde 2014 mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorgungsunternehmen in Verzug geraten, das ihm daraufhin fristlos kündigte und ihm in einer Schlussrechnung 529,16 Euro in Rechnung stellte. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung den "anteiligen Paketverbrauch", eine Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, eine Überweisungsgebühr sowie einen Posten "Saldo Vertragskonto". Ende 2014 forderte ein Inkassounternehmen einen Betrag in Höhe von 658,57 Euro.

Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgte 2017, dann erst wieder 2020 und 2021, jetzt durch ein anderes Inkassounternehmen, das die Forderung erworben hatte. Der Kunde reagierte nicht und das Inkassounternehmen veranlasste im März 2021die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Im Jahr 2022 mahnte das Unternehmen einen Betrag nun in Höhe von 828,61 Euro an.

Der Kunde erhob im Oktober 2022 die Einrede der Verjährung, was bei der Schufa registriert wurde. Daneben verlangte er vom Inkassounternehmen, den Negativeintrag bei der Schufa entfernen zu lassen. Denn verschiedene Unternehmen hätten ihm unter Berufung auf die fehlende Bonität einen Vertragsschluss verweigert. Weil das Inkassounternehmen nicht auf die Forderungen reagierte, klagte er. Neben dem Widerruf des Negativeintrags verlangte er 5.000 Euro Schadensersatz.

Das OLG Schleswig stellte hierauf in einem Urteil vom 22.11.2024 | Az.: 17 U 2/24 fest, dass eine Meldung eines Inkassobüros über eine nicht bezahlte Rechnung an die SCHUFA, die nicht zwischen der Hauptforderung und den Nebenforderungen differenziert, gegen die DS-GVO verstößt. Der von dem Negativeintrag betroffene Kunde kann daher den Widerruf der Negativmeldung bei der SCHUFA in entsprechender Anwendung von §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verlangen.

Eine Rechtmäßigkeit der Meldung ergab sich aus Sicht des OLG nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Nach dieser Vorschrift kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Diese Voraussetzung bejahte das OLG. Das ergebe sich schon aus der eingetretenen Verjährung und der fehlenden Klarheit in Bezug auf die Bestandteile der gemeldeten Gesamtsumme. Wie auch Erwägungsgrund 47 zur DS-GVO erkennen lasse, musste der Kunde hier vernünftigerweise nicht mehr mit einer Verarbeitung rechnen, weil die ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und vor der Meldung verjährt war.

Auch soll nach Erwägungsgrund 71 der verantwortliche Datenverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Dem habe das Inkassounternehmen nicht Sorge getragen, indem es undifferenziert Haupt- und Nebenforderungen in einer Gesamtsumme der Schufa gemeldet hatte. Sofern sie aber durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten treffe, könne das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein "berechtigtes" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sein.

Das OLG verneinte allerdings einen Schadensersatzanspruch des Kunden gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gegen das Inkassounternehmen. Denn es stehe nicht fest, dass die SCHUFA-Meldung zum Scheitern von Vertragsabschlüssen geführt habe. Das OLG war hier nicht überzeugt, dass der niedrige Basisscore des Kunden und die Bedenken seiner potentiellen Vertragspartner allein auf der Meldung des Inkassounternehmens beruhten. Denn der Kunde hatte schon zuvor einmal die Vermögensauskunft verweigert und auch bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen.