Infrastruktur
Einschränkungen des Anliegergebrauchs müssen bei Kanalbaumaßnahmen geduldet werden
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass zeitlich beschränkte Zugangsunterbrechungen oder erhebliche Zugangsbeschränkungen etwa durch Kanalbaumaßnahmen von den Straßenanliegern hinzunehmen sind.
04.11.24
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass zeitlich beschränkte Zugangsunterbrechungen oder erhebliche Zugangsbeschränkungen etwa durch Kanalbaumaßnahmen von den Straßenanliegern hinzunehmen sind.
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.04.2024 (Az.: 11 B 184/24) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 08.09.1993, Az.: 11 C 38.32) entschieden, dass die Zugänglichkeit von privaten Grundstücken im Rahmen des Anliegergebrauchs gemäß § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht bedeutet, dass ein Anliegergrundstück an einer öffentlichen Straße jederzeit zugänglich sein muss.
Zeitlich beschränkte Zugangsunterbrechungen oder erhebliche Zugangsbeschränkungen etwa durch Baumaßnahmen am öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße müssen durch die Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hingenommen werden.
Im Streitfall musste daher der von einer geplanten Kanalbaumaßnahme betroffene Anlieger die Beschränkung der Zugänglichkeit zu seinem Grundstück und die damit verbundene geplante vorübergehende Straßensperrung dulden. Bei der Umsetzung dieser Straßensperrung sei die unmittelbare Zufahrt zum Grundstück mit Kraftfahrzeugen über einen Zeitraum von zwei bis sechs Wochen in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr zwar nicht möglich, in den übrigen Zeiten und dem Fall einer notwendigen rettungstechnischen Andienung werde aber die Baugrube mit Stahlplatten abgedeckt, so dass insoweit eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen möglich sei. Auch die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks sei während der Bauarbeiten nicht eingeschränkt, weil der öffentliche Kanal in der Mitte der öffentlichen Straße liege, so dass Gehwege am öffentlichen Straßenrand von der Baumaßnahme nicht betroffen seien.