Gesetzentwurf zur Umsetzung eines EuGH-Urteils veröffentlicht
Energiewirtschaftsgesetz wird novelliert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht. Anlass ist ein Urteil des EuGH vom September 2021, wonach die Bundesrepublik Deutschland durch die vielen konkreteren normativen Regulierungsvorgaben gegen die im EU-Recht vorgeschriebene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde verstößt.

04.05.23

Das BMWK hat Anfang mit einer Verbändeanhörung von wenigen Tagen die Novellierung des EnWG eingeleitet. Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben soll im Wesentlichen ein Urteil des EuGH vom 02.09.2021 (Rechtssache C 718/18) umgesetzt werden. In diesem wurde u.a. festgestellt, dass die Bundesrepublik die Strom-(RL 2009/72/EG bzw. RL 944/2019/EU) und Gasmarktrichtlinie (RL 73/2009/EG) nicht richtig umgesetzt hat, indem die mit einer Reihe konkreterer normativer Regulierungsvorgaben die in den Richtlinien vorgesehene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde unzulässiger Weise einschränkt. Dem möchte die Bundesrepublik nun mit den vorliegenden Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen. Dies macht eine umfassende Reform des Regulierungsrahmens erforderlich, die mit der vorliegenden Novelle vorgenommen werden soll. Zu diesem Zweck sollen die in Verordnungen und dem EnWG enthaltenen und für unzulässig befundenen Regulierungsvorgaben sukzessive durch Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) ersetzt werden. Die gerügten Verordnungen sollen zu bestimmten Zeitpunkten außer Kraft treten und damit vollständig aufgehoben werden (ARegV mit Ablauf des 31.12.2027, StromNEV mit Ablauf des 31.12.2028, GasNEV mit Ablauf des 31.12.2027, StromNZV/GasNZV mit Ablauf des 31.12.2025). Im Zusammenhang mit bundesweit einheitlichen BNetzA-Festlegungen soll die Rolle des Länderausschusses bei der BNetzA – bestehend aus Vertretern der Landesregulierungsbehörden - gestärkt werden. So habe die BNetzA im Vorfeld einer geplanten bundesweit einheitlichen Festlegung den Länderausschuss mit angemessener Frist, die grundsätzlich mindestens zwei Wochen beträgt, mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Sie soll das Benehmen mit dem Länderausschuss herstellen. Ist zwei Wochen nach der Befassung des Länderausschusses ein Benehmen nicht hergestellt, berücksichtigt die BNetzA die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei ihrer Festlegung oder begründet im Rahmen ihrer Festlegung, aus welchen Gründen eine Berücksichtigung der mehrheitlichen Auffassung des Länderausschusses nicht erfolgen konnte. Bisher wurde nicht die Forderung des VKU aufgegriffen, die parlamentarische Kontrolle der BNetzA entsprechend zu stärken. Auch konnte das BMWK bisher nicht das Spannungsverhältnis zwischen dem erheblichen Machtzuwachs der BNetzA - vor dem Hintergrund des ihr bisher vom Bundesgerichtshof zugestandene sehr weiten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem Beurteilungsspielraums - und dem erforderlichen effektiven Rechtschutz der von ihren Entscheidungen betroffenen Netzbetreiber auflösen. Beides muss aus VKU-Sicht im weiteren Verfahren unbedingt berücksichtigt werden. Zu begrüßen ist, dass bei den Vorgaben zur Bildung der Netzentgelte auch der - u.a. vom VKU propagierte - vorausschauende Verteilernetzausbau erwähnt wird und damit gewährleistet werden soll, dass diesen angemessen in den Kosten abgebildet werden kann. Das BMWK hat die Umsetzung des EuGH-Urteils zum Anlass genommen, eine Reihe weiterer Änderungen anzustoßen, die in keinem Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stehen. Im Gegensatz zu den vorgenannten Änderungen handelt es sich hierbei allerdings nicht um grundsätzliche Neujustierungen.