Leitungsrecht
Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück

Verläuft eine rechtlich nicht gesicherte Abwasserleitung über ein Privatgrundstück, so kann der Grundstückseigentümer vom Abwasserentsorger die Entfernung der Leitung verlangen, auch wenn der Wert der in Anspruch genommenen Fläche seines Grundstücks geringer ist als die Kosten für die Verlegung der Leitung.

11.03.24

Das OVG Magdeburg hat sich in einem Beschluss vom 12.01.2024 | Az.: 4 L 204/22 mit der Frage der Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück befasst. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, auf den die Entfernung hier zu stützen sei, bestehe auch dann, wenn der Wert der in Anspruch genommenen Flächen weitaus geringer ist als die durch die Folgenbeseitigung entstehenden Kosten. Der Beschluss ist rechtskräftig.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Grundstückseigentümer den Abwasserentsorger aufgefordert, die über sein Grundstück verlaufende Abwasserleitung zurückzubauen, was dieser verweigerte. Zwar seien Alternativen zur anderweitigen Abführung des Abwassers als über das Grundstück des Klägers technisch machbar, aber die Herstellung einer neuen Abwasserleitung im Straßengrund sei sehr kostspielig.

Der Sache nach hatte es der beklagte Abwasserentsorger versäumt, im Zusammenhang mit dem Erwerb u.a. der gegenständlichen Abwasserleitung entsprechende Leitungsrechte zu sichern. Dies wirkt sich nach der Bewertung durch das OVG in zweierlei Hinsicht zu seinen Lasten aus. Zum Einen entfällt bei willkürlichem Handeln, als welches das OVG es einstuft, die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers mit der Folge, dass auf Tatbestandsseite ein andauernder rechtswidriger Zustand anzunehmen war. Zum Anderen führt die ausgebliebene Leitungssicherung bei der Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung dazu, dass der Beklagte durch sein vom OVG als fahrlässig bewertetes Verhalten den entscheidenden Verantwortungsanteil am Eintritt des rechtswidrigen Zustandes trägt, mit der Folge, dass die Entfernung der Abwasserleitung sich im Ergebnis nicht als (wirtschaftlich) unzumutbar darstellt.

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