Wasserversorgung
Funkwasserzähler beschäftigen zunehmend Gerichte

Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt und das Amtsgericht (AG) Verden (Aller) haben sich mit Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern befasst und die Verwendung sowohl im satzungs- als auch im vertragsrechtlichen Wasserversorgungsverhältnis für rechtmäßig befunden.

10.03.25

Die Verwendung moderner Funkwasserzähler ist geeignet, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu ermöglichen, sie dient einer effizienten und ressourcenschonenden Erfüllung der öffentlichen Versorgung und stellt zugleich die Trinkwasserhygiene sicher. Denn Funkwasserzähler bieten im Vergleich zu herkömmlichen mechanischen Zählern neben der reinen Ablesefunktion oftmals weitere Optionen: u.a. Leckageortung, Rückfluss-Alarm, „Trockener Zähler“-Alarm, Manipulations-Alarme, Temperatur und Durchfluss. So können Unregelmäßigkeiten im Netz schnellstmöglich erkannt werden und der Wasserversorger seiner Verpflichtung nachkommen, Wasserverluste gering zu halten. Bei allen der genannten Funktionen werden – in unterschiedlichem Umfang – personenbezogene Daten verarbeitet. Es besteht daher die Notwendigkeit, die Daten der Betroffenen zu schützen. Dis geschieht in der Praxis u.a. dadurch, dass diese grundsätzlich verschlüsselt sind und nur zu bestimmten Zwecken entschlüsselt werden, indem das Funkintervall auf ein Mindestmaß reduziert wird und indem der Wasserversorger ein Löschkonzept umsetzt. Betroffene sind vorab umfassend über Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern zu informieren

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau und zur Umsetzung von Smart Metering gibt es im Bereich der Wasserversorgung anders als für Energie und Wärme bislang nicht.

Sowohl im satzungs- als auch im vertragsrechtlichen Wasserversorgungsverhältnis führt die Verwendung von Funkwasserzählern daher regelmäßig zu Konflikten mit Kunden, die zunehmend auch die Gerichtsbarkeit – zuletzt das VG Darmstadt mit Beschluss vom 26.7.2024 und das AG Verden (Aller) mit Urteil vom 28.01.2025 beschäftigen. Beide noch nicht rechtkräftigen Entscheidungen sind aus der Sicht der Wasserversorgung begrüßenswert.

Jeweils in Verfahren über die gerichtliche Durchsetzung des Zutritts zum Zählerwechsel gelangen beide Gerichte übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Verwendung von Funkwasserzählern keine Verletzung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellen.

Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern stellen aus Sicht der beiden Gerichte auch keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar, so dass der Zutritt für den Zählerwechsel nicht unter Verweis hierauf verweigert werden könne. Die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit ergebe sich daraus, dass die Wasserversorgung eine zur Daseinsvorsorge gehörende Pflichtaufgabe darstelle. Die aus Gründen des öffentlichen Wohls betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen erfüllten mit dem Betrieb von Wasserzählern ihre vertragliche bzw. satzungsrechtliche Verpflichtung, die von den Kunden verbrauchten Wassermengen mittels einwandfrei funktionierender Messeinrichtungen festzustellen.