Festlegungen sollen Gasnetzzugangsverordnung ersetzen
Gasnetzzugang ab 2026

Die für den Gasnetzzugang zuständige Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 08.05.2024 mehrere Festlegungsverfahren eröffnet. Hiermit sollen die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen in Deutschland für den Zeitraum ab dem Außerkrafttreten der GasNZV, d.h. ab dem Jahre 2026, in themenbezogenen Festlegungen geregelt werden.

14.05.24

Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 02.09.2021 (Rechtssache C-718/18) verpflichtet, der Bundesnetzagentur (BNetzA) mehr Unabhängigkeit einzuräumen. Der EuGH hatte festgestellt, dass die Bundesrepublik gegen die Richtlinienvorgaben zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde verstoßen hat, indem sie die von der Regulierungsbehörde anzuwendenden Methoden zur Berechnung der Netzzugangstarife und der Ausgleichsleistungen im Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Rechtsverordnungen vorgegeben hat. Der Umsetzung des EuGH-Urteils dient das Ende letzten Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften. Neben zahlreichen neuen Festlegungsermächtigungen für die BNetzA wird hierin auch das Außerkrafttreten von den für den Energienetzbetrieb relevanten Rechtsverordnungen geregelt, u.a. der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Diese tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Vor diesem Hintergrund hat die für den Gasnetzzugang zuständige Beschlusskammer 7 der BNetzA am 08.05.2024 mehrere Festlegungsverfahren mit einer gemeinsamen Verfügung eingeleitet, mit denen die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen in Deutschland ab 2026 in themenbezogenen Festlegungen geregelt werden sollen. Diese Festlegungen sollen in Ergänzung und Konkretisierung der jeweils geltenden europäischen Rechtsakte und der nationalen Gesetze im Bereich der Energieregulierung einen transparenten, verlässlichen und rechtssicheren Regulierungsrahmen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen in Deutschland in der Zeit nach dem EuGH-Urteil sicherstellen. Die Festlegungsverfahren umfassen die Themenbereiche Kapazitäten, Bilanzierung, Lieferantenwechsel und Zugang Biogas. In einzelnen in der Einleitungsverfügung genannten Aspekten plant die BNetzA, von den aktuellen Vorgaben der GasNZV abzuweichen. Eine grundlegende Neuordnung der Gasnetzzugangsregelungen soll aber nicht erfolgen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Festlegungsverfahren ist die Regelung der Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen.

Durch die Festlegungen sollen Regelungslücken vermieden werden, die ansonsten durch das Außerkrafttreten der GasNZV entstehen würden. Die BNetzA habe daher die Absicht, die einzelnen Verfahren so rechtzeitig durch Festlegungsentscheidungen abzuschließen, dass nahtlos zum Außerkrafttreten der GasNZV mit Ablauf des 31.12.2025 die Vorgaben dieser neuen bzw. geänderten Festlegungen zur Anwendung kommen können. Die Befugnis der BNetzA nach § 20 Abs. 4 Satz 3 EnWG, von Vorgaben der Rechtsverordnungen auch bis zu ihrem Außerkrafttreten abzuweichen oder ergänzende Regelungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass einzelne in der GasNZV enthaltene Vorgaben noch vor 2026 durch anderslautende Festlegungsvorgaben „überschrieben“ werden. Der VKU wird die Festlegungsverfahren begleiten und sich im Sinne seiner Mitgliedsunternehmen gegenüber der BNetzA einbringen.

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