Fernabsatzverträge
Gestaltung von Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, neben seiner genannten Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse nicht auch noch zusätzlich seine im Internet zugängliche Telefonnummer angeben muss.
04.03.25
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, neben seiner genannten Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse nicht auch noch zusätzlich seine im Internet zugängliche Telefonnummer angeben muss.
Diese BGH-Entscheidung vom 26.02.2025 bedeutet, dass auch in diesen Fällen von selbst formulierten Widerrufsbelehrungen die „normale“ Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt und das Widerrufsrecht nicht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erlischt.
Der BGH stellt fest, dass die EU-Verbraucherschutz-Richtlinie zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels festlegt. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.
In Anbetracht dessen stellt der BGH weiter fest, dass das Kammergericht Berlin in der Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass die im Streitfall verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat der Unternehmer im Streitfall den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihm in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger des Verfahrens in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter "Kontakt") ohne Weiteres verfügbar war.