Bundesgerichtshof weist letztinstanzlich die Klage eines Bürgers ab
Keine Amtshaftung für Folgeschäden bei verfassungswidrigen Abwasserbeiträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.10.2023 Staats- und Amtshaftungsansprüche eines Bürgers gegen einen Träger der Abwasserbeseitigung verneint.

04.12.23

Hintergrund des BGH-Urteils war ein Rechtsstreit eines brandenburgischen Bürgers mit dem für ihn zuständigen Abwasserentsorger. Der Bürger hatte im Zusammenhang mit der verfassungswidrigen Erhebung von Abwasserbeiträgen in Brandenburg Schadensersatz wegen der von ihm entrichteten Stundungszinsen und weiterer Verzugszinsen sowie ihm durch die diesbezügliche außergerichtliche Vertretung entstandene Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Der BGH bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Brandenburg und verneinte einen Staatshaftungsanspruch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz - StHG) in der Fassung des Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 104 - StHG Bbg). Aus einer Verfassungswidrigkeit und damit objektiven Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides könne der Kläger keinen Anspruch aus § 1 StHG Bbg herleiten. 

Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG scheiterten am mangelnden Verschulden der für die Beklagte handelnden Amtsträger. Schon nach der Kollegialgerichts-Richtlinie trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht, wie hier zuvor das mit dem Rechtsstreit Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Denn von einem Beamten kann eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden. Für einen der nach der Rechtsprechung des Senats möglichen Ausnahmefälle von diesem Grundsatz gibt es keine Anhaltspunkte.