Grundstückseigentümer gewinnt vor dem Bundesverwaltungsgericht
Keine höheren Wassergebühren für sog. Altanschließer

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit noch nicht veröffentlichtem Urteil vom 17.10.2023 entschieden, dass sog. Altanschließer, die aufgrund hypothetische Festsetzungsverjährung keine Anschlussbeiträge gezahlt haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit höheren Wassergebühren belastet werden dürfen.

24.10.23

In dem vom BVerwG zu entscheidenden Fall erhob der betroffene brandenburgische Zweckverband zur Deckung des Herstellungsaufwands für seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage zunächst Anschlussbeiträge. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 12.12.2015 entschieden hatte, dass die Erhebung von hypothetisch festsetzungsverjährten Anschlussbeiträgen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist, hob der im Verfahren vor dem BVerwG betroffene brandenburgische Zweckverband bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die auf ihrer Grundlage entrichteten Beiträge zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und legte für die Jahre 2017 und 2018 unterschiedlich hohe (gespaltene) Benutzungsgebühren fest, je nachdem, ob ein Anschlussbeitrag gezahlt worden war oder nicht.

Hiergegen erhob ein Grundstückseigentümer ohne Erfolg eine Normenkontrollklage vor dem OVG Berlin-Brandenburg, das die Ansicht vertrat, der Schutz des Vertrauens, nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, erstrecke sich nicht auf Benutzungsgebühren. Im Rahmen seiner vom BVerwG zugelassenen Revision macht der Grundstückseigentümer geltend, die Festlegung höherer Verbrauchsgebühren für diejenigen, die zu Anschlussbeiträgen nicht mehr herangezogen werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz. Sie stelle außerdem eine unzulässige Umgehung der BVerfG-Entscheidung dar. Denn die kalkulatorische Umwandlung der nicht mehr erhebbaren Beiträge in Gebühren komme faktisch einer Beitragspflicht gleich.

Das BVerwG hat den angefochtenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Das Grundgesetz schütze das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechtspositionen. Geschützt sei auch das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden. Nach brandenburgischem Landesrecht dürfe ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Wechsele der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und gehe zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit "gespaltenen" Gebührensätzen über, könnten die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden. Dem stehe das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers nicht entgegen. Das BVerwG konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es noch an Feststellungen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlte.