Verbraucherschutz
Online-Bestell-Button muss alle Kosten nennen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.06.2024 in einem Streitfall über eine Online-Buchung in einem Reiseportal entschieden, dass der Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen muss, für welche Leistungen er eine Zahlungspflicht eingeht.
10.07.24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.06.2024 in einem Streitfall über eine Online-Buchung in einem Reiseportal entschieden, dass der Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr aus der Bildschirmmaske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, ersehen muss, für welche Leistungen er eine Zahlungspflicht eingeht.
Das Urteil betrifft einen Streitfall über eine Online-Buchung eines Verbrauchers im Reisebuchungsportal Opodo.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine die Bestell-Schaltfläche einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller geschlossenen Verträge gerichtete Erklärung abgibt, wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind.
Ist das nicht der Fall, ist die Gesamtbuchung gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam. Dem Unternehmen steht insoweit kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
§ 312j Abs. 4 BGB dient dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen. Dieser Schutzzweck würde laut BGH unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat, dass eine Leistung entgeltpflichtig ist, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, nachdem er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht hat und der Verbraucher diese nicht herausgeben kann.