Online-Bestell-Buttons müssen eindeutig sein
Verbraucherschutz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30.05.2024 entschieden, dass bei Online-Bestellungen der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion eindeutig darauf hinweisen muss, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt.

26.06.24

Der EuGH musste in der Rechtssache C-400/22 über die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucher-Richtlinie) entscheiden. Dieser sieht vor, dass der Unternehmer dafür sorgen muss, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, muss diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.

Die Rechtsache betrifft den Dienstleister Conny GmbH. Dieser bietet Mietern in Berlin an, ihre Ansprüche wegen Verletzung der Mietpreisbremse an ihn abzutreten. Die Conny GmbH macht die Ansprüche anschließend, in letzter Konsequenz auch gerichtlich, geltend. Der Mieter beauftragt die Conny GmbH über deren Webseite. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den AGB. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen der Conny GmbH zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Berlin war insoweit streitig, ob ein Mieter die Conny GmbH rechtsgültig beauftragt hatte, weil die Abtretung der Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB unwirksam sei. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Verbraucher-Richtlinie verlange. In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das LG Berlin hatte dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob auch ein Bestell-Button, wie er auf der Conny-Website vorzufinden war, den Anforderungen des europäischen Verbraucherschutzrechts entsprechen muss.

Der EuGH hat entschieden, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.