Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Voxenergie darf bestimmte Vertragsklauseln nicht mehr verwenden
Das Landgericht (LG) Berlin II hat mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2024 einem Unterlassungsantrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die voxenergie GmbH stattgegeben. Voxenergie darf danach in Stromlieferverträgen mit Verbrauchern bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden.
26.06.24
Das Landgericht (LG) Berlin II hat mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2024 einem Unterlassungsantrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die voxenergie GmbH stattgegeben. Voxenergie darf danach in Stromlieferverträgen mit Verbrauchern bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden.
Nach dem Urteil darf Voxenergie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Stromlieferverträge einseitig keine nicht rechtzeitig angekündigte Preiserhöhung betreffend den Grund- oder den Arbeitspreis mehr vornehmen. Auch dürfen keine zuvor mit dem Verbraucher nicht vereinbarte monatlichen Abschlagszahlungen angekündigt werden, wenn sich diese nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richtet. Zudem darf dem Verbraucher die Beendigung des Vertrags nicht zu einem Zeitpunkt bestätigt werden, der nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Preisänderung liegt, wenn ein Verbraucher anlässlich einer einseitigen Preiserhöhung von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Gebrauch gemacht hat.
Das LG Berlin II hat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der voxenergie GmbH, angedroht.