BNetzA verfolgt Verstoß eines Energielieferanten
Pausieren der Belieferung von Haushaltskunden muss der BNetzA angezeigt werden

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Energielieferant durch Beschluss verpflichtet, eine fehlende Anzeige des Pausierens der Belieferung von Haushaltskunden umgehend nachzureichen.

06.07.23

Die BNetzA hat am 12.06.2023 mitgeteilt, dass ein sogenanntes Pausieren der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie eine anzeigepflichtige Beendigung der Tätigkeit im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) darstellt. Die Verbraucher und die Öffentlichkeit müssen frühzeitig informiert werden, wenn Anbieter beabsichtigen, die Energiebelieferung zu beenden. Nur so kann für Transparenz gesorgt werden und ein rechtzeitiger Wechsel des Lieferanten ermöglicht werden - so die BNetzA.

Die Jura Power GmbH & Co. KG hatte zum 30.11.2022 alle Verträge mit Haushaltskunden beendet. Auf ihrer Internetseite kündigte sie an, die Belieferung vorübergehend zu pausieren. Gegenüber der BNetzA erfolgte keine Beendigungsanzeige. Die BNetzA hat durch Verbraucherbeschwerden Kenntnis von dem Aussetzen der Belieferung erhalten. Daraufhin hat sie ein Aufsichtsverfahren eingeleitet.

Das Aussetzen von Energielieferungen an Haushaltskunden ist ein nach § 5 EnWG anzeigepflichtiges Verhalten. Die Anzeige muss drei Monate vor der Beendigung der Belieferung erfolgen. Die Jura Power GmbH & Co. KG hat durch Unterlassen der Anzeige gegenüber der BNetzA gegen diese Vorgabe verstoßen. Sie wird mit Beschluss verpflichtet, die Anzeige umgehend nachzureichen.

Die BNetzA prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die BNetzA kann das rechtswidrige Verhalten untersagen.