VKU und BDEW veröffentlichen Mustervertrag zur netzorientierten Steuerung
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - § 14a EnWG

VKU und BDEW haben gemeinsam auf Grundlage der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende 2023 festgelegten Vorgaben einen Mustervertrag für die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und dazugehörige Hinweise und Erläuterungen erarbeitet.

25.07.24

Mit ihren Festlegungen vom 23. und 27.11.2023 l Az.: BK6-22-300, Anlage 1 zu BK6-22-300, BK8-22/010-A hat die BNetzA die Grundlagen für die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und für die hierfür vom Netzbetreiber zu gewährende Netzentgeltreduzierung gelegt. Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen konkret hiervon betroffen sind, wird in der Anlage 1 zur Festlegung der Beschlusskammer 6 der BNetzA in einem abschließenden Katalog konkretisiert. Die Vorgaben sind zudem nur anwendbar für nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Bestandsanlagen mit reduzierten Netzentgelten unterfallen dem Festlegungsregime grundsätzlich ab 2029, können aber auch vorher freiwillig wechseln. Die Modalitäten der Netzentgeltreduzierung konkretisiert die Beschlusskammer 8 der BNetzA in ihrer Festlegung. Diese regelt auch, dass Netzentgeltreduzierungen nur dann gewährt werden dürfen, wenn den in der Anlage 1 der Beschlusskammer 6 der BNetzA enthaltenen Festlegungsvorgaben nachgekommen wird. Zu diesen Vorgaben gehört u.a. auch die Verpflichtung von Netzbetreiber und dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, eine Vereinbarung für die netzorientierte Steuerung der Verbrauchseinrichtung zu schließen. Ein reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, darf demnach ohne einen entsprechenden Vertrag nicht gewährt werden.

Der VKU hat gemeinsam mit dem BDEW einen Mustervertrag für die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (sog. Allgemeine Bedingungen) erarbeitet. Vertragspartner sind der Stromnetzbetreiber und der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Diesen Allgemeinen Bedingungen liegen im Wesentlichen die BNetzA-Vorgaben zugrunde. Sie wurden mit der BNetzA abgestimmt. Hiermit ist, wie bei anderen durch VKU und BDEW veröffentlichten Vertragsmustern, allerdings keine ausdrückliche Zustimmung oder Genehmigung der BNetzA verbunden. Die BNetzA behält sich vor, im Streitfalle Regelungen näher auf ihre Vereinbarkeit mit den Festlegungsvorgaben zu überprüfen.

Begleitend zu den Allgemeinen Bedingungen haben VKU und BDEW - ebenfalls gemeinsam erarbeitete – Hinweise und Erläuterungen hierzu veröffentlicht. Diese dienen dem besseren Verständnis der Vertragsregelungen. Sie enthalten auch Antworten auf grundlegende rechtliche Fragen. Soweit sie sich nicht eindeutig aus den Festlegungsvorgaben ergeben haben, wurden sie mit der BNetzA abgestimmt und berücksichtigen auch den auf der BNetzA-Homepage veröffentlichten Fragen-Antwort-Katalog.