Bundesverwaltungsgericht entscheidet positiv für Kommune
Tübinger Verpackungssteuer ist rechtmäßig

Nach dem positiven Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Tübinger Verpackungssteuer fordert die DUH nunmehr viele Kommunen dazu auf, örtliche Steuern auf Verpackungen zu erheben. Es sollte aber zunächst noch abgewartet werden, ob das Bundesverfassungsgericht in der Sache angerufen wird. Führen die Kommunen eine entsprechende Steuer ein, führt dies zu einem Flickenteppich von verschiedenen Steuermodellen.

25.08.23

Mit Urteil vom 24.05.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) | Az.: 9 CN 1.22 eine für die betroffene Kommune positive Entscheidung zur Tübinger Verpackungssteuer gefällt.

Entscheidungshintergrund war der Erlass einer Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen, die auf Einwegverpackungen unabhängig von ihrer stofflichen Zusammensetzung eine Steuer erhob. Mit dieser sollten Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden.

Nachdem der VGH Baden-Württemberg dies in einer Entscheidung aus 2022 als rechtswidrig einschätzte, hat das BVerwG die Steuer nunmehr größtenteils als rechtmäßig anerkannt.

Inhaltlich begründete das Gericht, dass es sich um eine Verbrauchsteuer und nicht eine Aufwandsteuer handele. Dies seien Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasteten. Das Gericht führt ferner aus, dass der Verkaufsvorgang lediglich aus steuererhebungstechnischen Gründen als Ersatzanknüpfungspunkt herangezogen werde. Die beim Endverkäufer als dem Steuerschuldner erhobene Steuer sei auf Überwälzung auf den privaten Endverbraucher angelegt. Dieser solle wirtschaftlich gesehen durch die indirekte Steuer belastet werden; er sei damit Steuerträger. Auch in Bezug auf den Verkauf als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk – sei die Steuer nicht als Aufwandsteuer zu verstehen, so das Gericht.

Das BVerwG ist ferner der Ansicht - im Gegensatz zum VGH-, dass es sich um eine „örtliche“ Verbrauchssteuer iSd. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handele. Dies sei durch die Formulierung „sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden" hinreichend sichergestellt. Der örtliche Charakter einer Steuer sei anzunehmen, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, z. B. die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen könne. Danach muss sich die örtliche Radizierung (auch) aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestands selbst ergeben; sie kann nicht (allein) aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstands abgeleitet werden. Für Verpackungen bedeute dies, dass sie dann nicht auf kommunaler Ebene besteuert werden dürfen, wenn darin Waren in einer Weise "zum Mitnehmen" – insbesondere in verschlossenen Flaschen oder Dosen - verkauft werden, dass der Verbrauch der Waren und der Verpackung nicht mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolge. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.

Weiter stellt das BVerwG dar, dass es keinen Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes erkenne. Der kommunale Satzungsgeber dürfe durch eine Lenkungssteuer nicht in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben habe. Insbesondere verweist das Gericht auf die Abfallhierarchie, in deren Einklang die Steuer stehe. Abfallvermeidung sei sowohl nach dem KrWG, wie auch nach dem VerpackG oberstes Ziel des Abfallrechts. Hierauf genau ziele die Verpackungssteuer. Problematisch wäre dies nur, wenn die Verpackungssteuer den Regelungen des Bundesrechts widerspräche. Ein „Mehr“ zu diesen Regelungen zu schaffen sei indes möglich. Auch aus dem Kooperationsprinzip als bundesrechtlich vorgesehenem Handlungsmittel zur Erreichung abfallwirtschaftlicher Ziele folge aus heutiger Sicht – im Gegensatz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Kasseler Verpackungssteuer - kein Widerspruch der Verpackungssteuersatzung zur Gesamtkonzeption des Bundesrechts.

Indes kommt das BVerwG zur Unwirksamkeit der Norm, welche den Steuersatz pro Einzelmahlzeit auf maximal 1,50 € begrenzt. Dies führe indes nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Problematisch sei der Terminus „Einzelmahlzeit“, welcher in der weiteren Satzung nicht näher definiert werde und damit gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoße.

Auch verweist das Gericht auf die Notwendigkeit, Betretungsrechte der Behörden zeitlich auf die Geschäfts- und Öffnungszeiten der Betriebe zu begrenzen.

Nach dem negativen Urteil zur Kasseler Verpackungssteuer vor einigen Jahren ist die Entscheidung der Richter zu begrüßen. Dies argumentiert auch die Deutsche Umwelthilfe, die nunmehr die Kommunen auffordert, ähnliche Satzungen vor Ort einzuführen. Indessen ist abzuwarten, ob die Entscheidung weiterhin Bestand haben wird oder ob sich die Antragstellerin (eine Fast-Food-Kette) an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung wenden wird. Erst dann kann die Rechtslage abschließend bewertet werden.